BGH Urteil v. - IX ZR 66/16

Ausrichtung der Kapitalanlagefalls-Rechtsanwaltstätigkeit auf Deutschland

Gesetze: Art 15 Abs 1 Buchst c VollstrZustÜbk 2007

Instanzenzug: Az: 15 U 2342/15 Rae Zwischenurteilvorgehend LG München I Az: 4 O 21208/14

Tatbestand

1Die in Deutschland lebende Klägerin ist die Ehefrau eines selbstständigen Musikproduzenten und Komponisten und als Hausfrau tätig. Sie legte ab September 2002 Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in Deutschland vertrieb. Im Jahr 2008 kündigte und widerrief die Klägerin die Verträge und beauftragte ihre Rechtsanwälte, die neben ihr sechzig bis hundert Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Rückholung der in der Schweiz angelegten Gelder.

2Ende des Jahres 2010 gewährte das Bezirksgericht Zürich dem Unternehmen eine Nachlassstundung. Nunmehr fragten die klägerischen Anwälte beim Beklagten zu 1, der zusammen mit der Beklagten zu 2 eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft führte, an, ob dieser ihre Mandanten im Schweizer Nachlassverfahren vertreten könne. Mit Schreiben vom überließ dieser den klägerischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unternehmens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das Nachlassverfahren kurz vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die Beklagten zu 1 und 2 unterhielten eine deutsch- und englischsprachige Internetseite, die von Deutschland aus erreichbar war.

3Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter anderem an die Klägerin. In dem Anschreiben empfahlen sie die Beauftragung der Beklagten zu 1 und 2. Die Klägerin gab die Unterlagen unterschrieben unter dem Datum des an ihre Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten, die das Angebot annahmen. Danach hatte die Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 folgende Angelegenheiten übertragen: Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und Vertretung in den Gläubigerversammlungen. Das Honorar sollte pauschal 150 € betragen. Als Gerichtsstand vereinbarten die Vertragsparteien den Geschäftssitz der Beklagten zu 1 und 2 in Zürich. Der weitere Umfang des Mandats ist zwischen den Parteien streitig.

4Am gründeten die Beklagten zu 1 und 2 die Beklagte zu 3, eine Anwaltsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, und brachten alle Passiven und Aktiven ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft ein.

5Der Beklagte zu 1 meldete auftragsgemäß die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an. Am kam es in der Gläubigerversammlung, an welcher der Beklagte zu 1 auch im Auftrag der Klägerin teilnahm, zum Abschluss eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern. Der Beklagte zu 1 stimmte dem Vertrag auch im Namen der Klägerin vorbehaltlos zu. Der Nachlassvertrag wurde am vom Nachlassrichter beim Bezirksgericht Zürich bestätigt.

6Parallel zum Nachlassverfahren verklagte die Klägerin vor dem Landgericht München I die Verwaltungsratsmitglieder und Direktoren des Unternehmens auf Schadensersatz. Diese Klage hatte keinen Erfolg, weil die Schadensersatzansprüche der Klägerin - so Land- und Berufungsgericht - nach dem anzuwendenden Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat.

7Nunmehr verlangt die Klägerin wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 24.638,77 € (teilweise in der Form der Freistellung). Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts aufgehoben und durch Zwischenurteil entschieden, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Gründe

8Die statthafte Revision gegen das Zwischenurteil (§ 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

A.

9Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano-Übereinkommen) sei gegeben. Die Klägerin sei Verbraucherin im Sinne dieser Regelung, weil sie als Privatperson die Vermögensanlageverträge mit dem Unternehmen geschlossen habe, um ihr Vermögen verwalten zu lassen. Auch hätten die Beklagten ihre berufliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet.

B.

10Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die deutschen Gerichte sind international zuständig, wie das Berufungsgericht in dem Zwischenurteil nach § 280 ZPO richtig festgestellt hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei angenommen - dies wird von den Parteien auch nicht angegriffen -, dass sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchst. a, Art. 60 Abs. 1 LugÜ 2007 nach dem Lugano-Übereinkommen bestimmt. Nach Art. 15 ff LugÜ 2007 ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, weil der Anwaltsvertrag als Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 einzuordnen ist. Deswegen ist der Wahlgerichtsstand nach Art. 16 Abs. 1 LugÜ 2007 (Gericht am Sitz des Unternehmers oder am Wohnsitz des Verbrauchers) vorrangig und die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam, weil sie nicht nach Entstehung der Streitigkeit getroffen wurde (vgl. Art. 17 Nr. 1 LugÜ 2007).

I.

11Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 liegt im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 vor, weil die Klägerin mit den Beklagten zu 1 und 2 den Anwaltsvertrag, der die Grundlage der klägerischen Ansprüche bildet, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die Beklagten zu 1 und 2 ihre anwaltliche, mithin berufliche Tätigkeit zwar nicht in Deutschland ausgeübt, diese aber auf irgendeinem Wege auf Deutschland oder auf mehrere Staaten einschließlich Deutschland ausgerichtet haben und der Anwaltsvertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

121. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin Verbraucherin im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist.

13a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnd; , Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 37; vom , C-27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 34; , BGHZ 167, 83 Rn. 18). Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (vgl. Gruber, aaO Rn. 36). Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft ( Gruber, aaO Rn. 46). Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Verbrauchergerichtsstandes ist dieser nicht begründet, wenn die andere Vertragspartei den nicht beruflich-gewerblichen Zweck des Geschäftes deswegen nicht zu kennen brauchte, weil der Verbraucher durch sein eigenes Verhalten gegenüber seinem zukünftigen Vertragspartner bei diesem den Eindruck erweckt hat, dass er zu beruflich-gewerblichen Zwecken handelte ( Gruber, aaO Rn. 46 ff; vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anhang I, Art. 17 EuGVVO Rn. 9).

14b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil sie die dem Anwaltsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlageverträge zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat sich nach Anhörung der Klägerin davon überzeugt, dass diese die Kapitalanlageverträge mit dem Unternehmen geschlossen hat, um ihr privates Vermögen zu verwalten. Insbesondere hat es sich von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags überzeugt, dass die Klägerin, die unstreitig Hausfrau war, keiner selbständigen Tätigkeit nachgegangen ist und das Geld, das sie an das Unternehmen als Geldanlage gezahlt hat, von dem gemeinsamen Konto der Eheleute stammt. Die Angaben der Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung hat das Berufungsgericht als widerspruchsfrei und überzeugend gewertet und sich dabei dadurch bestätigt gesehen, dass die Klägerin ausweislich des Anlagevertrages persönlich als Privatperson gegenüber dem Unternehmen aufgetreten ist. Auch die Art der Vermögensanlage belege den nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck, weil sie für private Anlageformen typisch sei. Mit der Klägerin sei eine Vermögensanalyse durchgeführt worden, wobei man sich mit der privaten Lebens-, Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin befasst habe. Es seien ein Ratensparen vereinbart und Versicherungen auf die Person der Klägerin abgeschlossen worden.

15Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (, NJW 2016, 3783 Rn. 12). Solche Fehler weist die Revision nicht nach. Sie verweist im Wesentlichen darauf, das Berufungsgericht habe sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auf die Angaben der nur informatorisch angehörten Klägerin stützen dürfen, die im Übrigen auch nicht glaubwürdig sei, zumal sie nicht die Herkunft des von ihr in die Schweiz transferierten Geldes belegt habe. Deswegen sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin lediglich als Strohfrau ihres Ehemannes dessen betriebliches Vermögen bei dem Unternehmen steuersparend angelegt habe.

16Diese Rügen greifen nicht durch. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Beweiswürdigung auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer durchgeführten Beweisaufnahme. Den Inhalt der Verhandlungen bilden das gesamte Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung, der Inhalt der von ihnen eingereichten und in Bezug genommenen Schriftsätze und sonstigen Unterlagen und ihr sonstiges Prozessverhalten (BeckOK-ZPO/Bacher, 2016, § 286 Rn. 5, 6; MünchKomm-ZPO/Prütting, 5. Aufl., § 286 Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 286 Rn. 14; vgl. , VersR 1992, 867, 868; vom - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 28; vom - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 mwN). Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht eingehalten, indem es die klägerischen Angaben gewürdigt und mit den vorgelegten Urkunden abgewogen hat. Im Übrigen setzt die Revision lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

17Die Beklagten wenden insoweit nur ein, das Geld, das die Klägerin beim Unternehmen angelegt habe, könne aus den Unternehmungen ihres Ehemannes stammen und nicht versteuert worden sein. Auch wenn der Ehemann der Klägerin Betriebsvermögen überlassen hätte, damit diese selbst in eigenem Namen das Geld in der Schweiz zu eigener privater Vermögensanlage anlege, verfolgt der seinem Wortlaut und Inhalt nach auf eine solche private Vermögensanlage ausgerichtete Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die (möglicherweise strafrechtlich relevante) Herkunft des Geldes für die Zweckbestimmung unerheblich (vgl. Geimer in Festschrift Martiny, 2014, S. 711, 721). Denn anderenfalls würde der Verbrauchergerichtsstand eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte regelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet.

18c) Die Geschäfte der Klägerin im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen sie nicht zur Unternehmerin werden (vgl. BeckOK-BGB/Spickhoff, 2013, Art. 6 VO (EG) 593/2008 Rn. 20 aE; MünchKomm-BGB/Martiny, 2015, Rom I-VO Art. 6 Rn. 8). Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung ihrer Person als Verbraucherin nicht entgegen (vgl. , ZIP 1991, 1209, 1210; Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, 2009, Art. 2 der Richtlinie 93/13/EWG Richtlinie des Rats über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Rn. 11). Ob etwas anderes gilt, wenn die Anlage einer Privatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Organisation erforderlich macht (vgl. , BGHZ 149, 80, 86 f; OLG Stuttgart, WM 2015, 2185; BeckOK-BGB/Spickhoff, aaO; MünchKomm-BGB/Martiny, aaO; Grabitz/Hilf/ Pfeiffer, aaO), kann dahin stehen, weil dies auf die Klägerin nicht zutrifft.

19d) Die Beklagten zu 1 und 2 können sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin durch ihr Verhalten gegenüber ihren künftigen Vertragspartnern bei diesen den Eindruck erweckt habe, sie handele zu beruflich-gewerblichen Zwecken, und diese den nichtberuflich-gewerblichen Zweck des Geschäftes deswegen nicht hätten erkennen müssen. Die Klägerin ist ihnen gegenüber nie unter einer Berufsbezeichnung, sondern als Privatperson aufgetreten. Ebenso wenig ergab sich aus dem Anlagevertrag, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit war, ein Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit der Klägerin. Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Forderung der Klägerin aus dem Anlagevertrag im Nachlassverfahren nicht unter einer Berufsbezeichnung angemeldet. Sie hatten deswegen keine Anhaltspunkte, die sie hätten berechtigen können, von einem beruflichen Zweck des Anwalts- und des Anlagevertrages auszugehen.

202. Die Beklagten zu 1 und 2 haben ihre anwaltliche Tätigkeit zwar nicht in Deutschland ausgeübt, sie haben sie aber zumindest auch auf Deutschland ausgerichtet.

21a) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die richtigen Grundsätze zugrunde gelegt.

22aa) Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom , C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ , Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa , Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 , ZInsO 2014, 2181 Rn. 17). Es gelten für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 die zur gleichlautenden Vorschrift der EuGVVO aF entwickelten Auslegungsgrundsätze (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ 2007 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; , WM 2012, 852 Rn. 17 mwN).

23bb) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwürdig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss (vgl. Begründung des Kommissionsentwurfs vom , KOM 1999, 348 endg. Erläuterung zu Art. 15) und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwältin Trstenjak, Schlussanträge vom , C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 64). Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF als entscheidend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war ( und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 76 und 92; , NJW 2015, 2339 Rn. 14).

24cc) Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom , C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31). Der Europäische Gerichtshof hat eine - nicht abschließende - Liste von Indizien herausgearbeitet ( Pammer und Hotel Alpenhof, aaO). Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Unternehmens, der Ausgestaltung seiner Vertriebs- oder Liefermodalitäten, der ausdrücklichen Bezugnahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite ergeben, die Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, enthält, eine andere Sprache als die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendete Sprache verwendet und die Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache bietet (vgl. Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80 ff, 93; vom , Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 44; vom , Emrek, aaO Rn. 26, 28 f; Mankowski, IPrax 2012, 144, 153 ff). Keine Bedeutung haben der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages selbst (, BGHZ 167, 83 Rn. 27) sowie die bloße Einrichtung oder grenzüberschreitende Zugänglichkeit einer Internetseite ( Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 68 f, 72 bis 74).

25dd) Während die Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Übereinkommens vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis - ausdrückliches Angebot oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vor dem Vertragsschluss - und an ein verbraucherbezogenes Erfordernis - Vornahme der zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen durch den Verbraucher in diesem Staat - anknüpfte, verzichtet Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ wie die gleichlautende Regelung der EuGVVO aF auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderlichen hinreichenden Bezug des Verbrauchervertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers allein über die unternehmerbezogene Voraussetzung des Ausrichtens her (für EuGVVO aF , WM 2013, 1234 Rn. 14; vom - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13). Die Neufassung soll, um den Schutz des Verbrauchers an die neuen Technologien und insbesondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutlicher Erweiterung der bisherigen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (vgl. und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 61; , NJW 2015, 2339 Rn. 13; OGH, ZIP 2010, 1154, 1155; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 39).

26Umfasst sind deshalb die klassischen Formen der Werbung in dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers, gleich ob sie allgemein über Presse, Radio, Fernsehen, Kino verbreitet wird oder persönlich an den Empfänger gerichtet ist, etwa mit speziell in den Verbraucherstaat geschickten Verkaufskatalogen und Bestellscheinen mit Anschreiben (vgl. , Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom , Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 61, 66 f), und die Angebote, die dem Verbraucher persönlich, insbesondere durch Vertreter, unterbreitet werden, wobei - nach autonomer Auslegung - kein Angebot im rechtstechnischen Sinne erforderlich sein muss, sondern es genügt, dass der Unternehmer den Verbraucher auffordert, seinerseits ein Angebot abzugeben ( Gabriel, aaO; vom , C-27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom , Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 66; , BGHZ 187, 156 Rn. 17; vom - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 27). Weitergehend werden von der Regelung sonstige auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete absatzfördernde Handlungen des Unternehmers erfasst (OGH, ZIP 2010, 1154, 1155). Der Begriff des Ausrichtens ist bewusst flexibel gehalten, schon um der Vielzahl denkbarer Gestaltungen Herr zu werden, die gegebenenfalls erst zukünftig entwickelt werden (vgl. Mankowski, IPrax 2009, 238).

27ee) Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (, NJW 2016, 2888 Rn. 16).

28b) Die Wertung des Berufungsgerichts hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung zumindest im Ergebnis stand. Dies ergibt die Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob es zutrifft, wie das Berufungsgericht meint, dass die Beklagten zu 1 und 2 allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Internetseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit gerade auch auf Deutschland.

29aa) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls schwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutschland.

30(1) Maßgeblich ist der Stand und der Inhalt der Internetseite zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, hier also der Januar 2011 (vgl. , NJW 2015, 2339 Rn. 24, 29; Staudinger, jM 2014, 229, 233). Der im Urteil in Bezug genommene Internetauftritt betrifft allerdings die erst im Sommer 2011, also nach dem Abschluss des streitgegenständlichen Anwaltsvertrages, gegründete Beklagte zu 3. Dennoch durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die von den Beklagten zu 1 und 2 betriebene Internetseite im Januar 2011 einen entsprechenden Inhalt hatte.

31Mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen Internetseite der Beklagten zu 3, wohl im Zusammenhang mit der Erstellung des Schriftsatzes vom , hat die Klägerin das Erforderliche getan, um den Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 im Januar 2011 zu beschreiben. Es hätte nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten. An dieses Bestreiten sind erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Die klagende Verbraucherin hatte bei der Herstellung des Kontakts zu den Beklagten zu 1 und 2 im Jahr 2011 keine Veranlassung, Maßnahmen zu ergreifen, um Beweise für die Gestaltung des Internetauftritts zu sichern. Erst im Zusammenhang mit der Regressklage gewann der Internetauftritt der Beklagten für die internationale Zuständigkeit an Bedeutung. Die Klägerin hat deswegen den aktuellen Ausdruck der Internetseite vorgelegt, um damit ein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 im Januar 2011 nach Deutschland zu belegen. Bei einer solchen Sachlage ist es gerechtfertigt, den beruflich Tätigen, der sich darauf beruft, er habe erst nach dem Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat seine Unternehmensstrategie auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet und dementsprechend erst später seinen Internetauftritt entsprechend gestaltet, für verpflichtet zu halten, den entsprechenden Vortrag mit einem detaillierten Vorbringen zu bestreiten. Anderenfalls würde der im LugÜ 2007 intendierte Verbraucherschutz beeinträchtigt. Dem Berufstätigen, der die Gestaltung seines Internetauftritts vornimmt und die für dessen Veränderung maßgeblichen Entscheidungen trifft, ist es ohne weiteres möglich, hierzu im Einzelnen vorzutragen, weil es sich um Vorgänge handelt, die in seiner Sphäre liegen (vgl. für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF: aaO Rn. 28 f).

32(2) Die von den Beklagten zu 1 und 2 betriebene Internetseite belegt, dass diese ihre Tätigkeit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen.

33(a) Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der Schweiz, nämlich den Domänennamen oberster Stufe "com"; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von Deutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen.

34(b) Allerdings haben die Beklagten zu 1 und 2 ihre forensische Tätigkeit beschränkt auf ein Tätigwerden "vor allen Gerichten der Schweiz". Damit fehlte den angebotenen Dienstleistungen insoweit der internationale Charakter. Das bedeutet jedoch nicht, dass nationale Gerichte aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien nicht dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat annehmen können. Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom , C-585/08 undC-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom , C-218/12, Emrek, juris Rn. 19). Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu ( und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 90).

35Dem Umstand, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Mandanten nur vor Schweizer Gerichten vertreten wollten, kommt deswegen keine das Ausrichten auf das Ausland ausschließende Bedeutung zu. Dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 ist nicht zu entnehmen, es solle konstitutives Merkmal des Ausrichtens auf andere Staaten einschließlich des Wohnsitzstaates des konkreten Verbrauchers sein, dass die vertragliche Leistung des Unternehmers auch in dem Staat des Verbrauchers, also aus Sicht des verpflichteten Unternehmers im Ausland, erbracht wird. Das schützenswerte Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen, besteht bei einer grenzüberschreitenden Ausrichtung des Angebots des Unternehmers unabhängig davon, ob die Vertragsleistung im Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers zu erbringen ist oder nicht (vgl. auch Pilich, GPR 2011, 178, 179). Deswegen hat der Europäische Gerichtshof betont, dass es um die Herstellung von Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten ( Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 75) und um die Gewinnung von Kunden in diesem Staat ( Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80) gehe. Von Bedeutung ist nicht die Lokalisierung des Interessenobjekts, sondern jene des potentiellen Interessenten (Mankowski, IPrax 2012, 144, 151). Erforderlich und ausreichend ist eine Ausrichtung der Absatzbemühungen des Anbieters auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers (Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17-19 Brüssel Ia-VO Rn. 7; Pilich, aaO S. 180; vgl. auch Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom , C-190/11, Mühlleitner, juris Rn. 22).

36(c) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt die Indizwirkung nicht deswegen, weil der Verbraucher durch den Internetauftritt des Berufstätigen zum Vertragsschluss nicht motiviert worden ist. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Klägerin vor Vertragsschluss keine Kenntnis von der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 hatte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. , WM 2014, 2133 Rn. 17).

37(d) Die im Übrigen festgestellten Merkmale belegen in der Gesamtschau, dass die Beklagten zu 1 und 2 uneingeschränkt bereit waren, Mandate aus dem Inland und aus dem Ausland zu übernehmen. Sie haben ihre berufliche Tätigkeit auf das Ausland ausgerichtet.

38bb) Aus den weiteren zum Vertragsschluss führenden Umständen ergibt sich - jedenfalls unter Berücksichtigung der auf das Ausland ausgerichteten Internetseite -, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Anwaltstätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in dem Versenden des Begrüßungsschreibens und der Vertragsunterlagen sowohl eine auf den Abschluss von Anwaltsverträgen mit in Deutschland ansässigen Verbrauchern gerichtete Werbung als auch ein Angebot der Beklagten zu 1 und 2 gesehen hat.

39(1) Mit dem Anschreiben vom bot der Beklagte zu 1 den nicht namentlich genannten Geschädigten des Unternehmens im Namen seiner Anwaltskanzlei eine summarische Prüfung der Forderungen, die von ihm zuvor beschriebene Eingabe im Nachlassverfahren und die Vertretung der Interessen in den Gläubigerversammlungen für einen in Euro ausgewiesenen Pauschalpreis an und wies ausdrücklich auf den grenzüberschreitenden Charakter dieser Dienstleistung hin. Zu Beginn des Schreibens stellte er seine Kanzlei vor und betonte die mehrjährige gemeinsame Vertretung geschädigter Anleger zusammen mit den klägerischen Anwälten. Zudem verwies er auf die Notwendigkeit einer Zustelladresse in der Schweiz und einer Teilnahme an den Gläubigerversammlungen. Am Ende des Schreibens heißt es "Es würde uns freuen, Sie zu unseren geschätzten Mandanten zählen und Ihre Forderungen im Nachlassverfahren geltend machen zu dürfen". Nach seinem Inhalt hatte das Schreiben einen werbenden Charakter und sprach nicht nur einen - die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden - Interessenten an, sondern versuchte, die den Beklagten zu 1 und 2 namentlich und in der Zahl nicht bekannten Mandanten der klägerischen Anwälte zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Verbunden mit dem ebenfalls überlassenen vorbereiteten Vertragsformular nebst Vollmacht ist dieses Schreiben entweder als ausdrückliches Angebot im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ oder aber als eine ebenfalls von dieser Norm erfasste Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzusehen. Es fällt mithin erst recht unter die Neufassung der Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007. Denn aus dem Schreiben wird der Wille der Beklagten zu 1 und 2 deutlich, in Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines entsprechenden Anwaltsvertrages zu motivieren. Das Schreiben und die beigefügten Unterlagen sollten Grundlage des abzuschließenden Anwaltsvertrages sein.

40(2) Das Merkmal des Ausrichtens kann nicht deswegen verneint werden, weil es sich hierbei um den üblichen Schriftverkehr zur Begründung von Mandatsverträgen handele (OLG Jena, Urteil vom - 7 U 698/15, Aktenzeichen beim BGH IX ZR 39/16; OLG Naumburg, Urteil vom - 5 U 2/16, Aktenzeichen beim BGH IX ZR 103/16). Dies überzeugt nicht; auch der übliche Schriftverkehr zur Begründung eines Mandatsverhältnisses kann unter Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ und damit auch unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 fallen und zuständigkeitsbegründend sein. Ebenso wenig trägt das Argument, die Übersendung des Begrüßungsschreibens nebst Anlagen habe nur noch dem formalen Vollzug des über die klägerischen Anwälte faktisch ausgehandelten Vertrages gedient (vgl. , nv, Aktenzeichen beim BGH IX ZR 9/16; , nv, Aktenzeichen beim BGH IX ZR 10/16). Denn einen solchen faktisch bereits ausgehandelten Vertrag hat es nach den Feststellungen nicht gegeben. Vor der Übersendung des Schreibens hatte die Klägerin persönlich keinen Kontakt zu den Beklagten zu 1 und 2. Dass die klägerischen Anwälte einen Vertragsinhalt für die Klägerin verbindlich aushandeln sollten und entsprechende Vertretungsmacht gehabt hätten, wurde nicht festgestellt. Dagegen spricht der Inhalt des Schreibens vom , aus dem sich ergibt, dass die Mandanten noch nicht festgelegt waren, sondern aus Sicht der Beklagten zu 1 und 2 zur Auftragserteilung erst noch veranlasst werden mussten. Das stimmt mit der Feststellung des Berufungsgerichts überein, dass die klägerischen Anwälte mit einem ihrerseits beigefügten Schreiben der Klägerin den Abschluss des Mandatsvertrages empfohlen hätten.

41Soweit der , NJW 2012, 1817 Rn. 39) allein die jeweils per Telefax veranlasste Übermittlung der Vertragsformulare vom Sitz des Unternehmers an den Wohnsitz des Verbrauchers als nicht ausreichend angesehen hat, weil die Vertragstexte zu dieser Zeit bereits ausformuliert vorgelegen hätten und es einen früheren, den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben müsse, betreffen diese Ausführungen das vom Bundesgerichtshof früher aufgestellte und in der Entscheidung geprüfte Erfordernis, dass der Verbraucher durch den Unternehmer zum Vertragsschluss zumindest motiviert oder veranlasst sein musste (, NJW 2009, 298 Rn. 11 f; Urteil vom - VI ZR 14/11, ZIP 2012, 1527 Rn. 24; vom , aaO Rn. 38). Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. , WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von , WM 2013, 1234 Rn. 33).

42(3) Unerheblich ist, dass das Schreiben sich nicht allgemein an deutsche Verbraucher, sondern an einen eingrenzbaren und konkretisierten Personenkreis, nämlich an Mandanten der klägerischen Anwälte, gerichtet hat. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagten zu 1 und 2 nur ihren Geschäften nachgegangen sind, ohne ihre berufliche Tätigkeit auf Deutschland auszurichten.

43Allerdings wird vertreten, ein Ausrichten liege nur dann vor, wenn der Unternehmer in irgendeiner Form für seine Leistungen mit dem Willen werbe, Kunden allgemein anzusprechen, nicht nur gezielt bestimmte Einzelpersonen (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 8; Kieninger in Festschrift Magnus, 2014, S. 449, 456). Auch wird vertreten, dass das einmalige Versenden von Katalogen an Einzelpersonen nicht genüge, um ein Ausrichten annehmen zu können. Ebenso wenig sei es als Werbung anzunehmen, wenn der vom Verbraucher eingeschaltete Vermittler Formulare des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung bereithalte (OGH, ZIP 2010, 1154, 1155 Rn. 5; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 13). Auch soll - anders als im US-amerikanischen Recht - nicht jede Geschäftstätigkeit eines Unternehmers ausreichen, um die internationale Zuständigkeit zu begründen ("doing business"; vgl. hierzu Mankowski, IPrax 2009, 238, 240; Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17-19 Brüssel Ia-VO Rn. 7).

44Schon nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ reichte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich richten durfte (, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom , C-27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom , C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 66; hierfür auch Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, aaO Rn. 7 aE), selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt (vgl. Schlosser in Festschrift Steindorff, 1990, S. 1379, 1385). Denn auch und gerade im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann der Wille des Unternehmers Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten herzustellen. Auf diesen Ausdruck des Willens soll es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber ankommen. Zudem wird nicht selten eine vom Unternehmer allgemein angebotene berufliche oder gewerbliche Tätigkeit nur für einen beschränkten Personenkreis überhaupt von Interesse sein; dieser könnte sich - würde man in diesen Fällen ein Ausrichten verneinen - nicht auf den Schutz der Art. 15 ff EuGVVO aF/LugÜ 2007 berufen, obwohl der Unternehmer auch mit diesen Geschäftsbeziehungen herstellen will und eine Schutzbedürftigkeit dieser Verbraucher gegeben ist.

45Es kommt hinzu, dass sich das Begrüßungsschreiben der Beklagten zu 1 und 2 an 60 bis 100 Mandanten der klägerischen Anwälte richtete. Den Beklagten zu 1 und 2 war weder die Identität noch die genaue Anzahl der angeschriebenen erhofften Vertragspartner bekannt. Auch stand nicht fest, wer von den angeschriebenen Geschädigten ihnen das Mandat erteilen würde. Dies jedenfalls reicht aus, um einen Willen der Beklagten zu 1 und 2 anzunehmen, mit Verbrauchern aus Deutschland Geschäfte zu machen.

46(4) Nicht zu Lasten der Klägerin geht es, dass die Übersendung der Unterlagen an sie auf Veranlassung ihrer eigenen Rechtsanwälte erfolgt ist. Denn das Merkmal des Ausrichtens verlangt nicht, dass die Initiative zum konkreten Vertragsschluss vom Unternehmer ausgegangen ist. Der erforderliche hinreichende Bezug des Vertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers ist auch dann gegeben, wenn der absatzfördernden Tätigkeit des Unternehmers eine Kontaktaufnahme von Seiten des Verbrauchers vorausgegangen ist. Das war schon für den - engeren - Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ/LugÜ 1988 anerkannt (für Art. 13 Abs. 1 LugÜ 1988: , BGHZ 190, 28 Rn. 28) und muss erst recht für den weiter gefassten Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF gelten (etwa Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 17 (Art. 15 LugÜ) EuGVVO Rn. 26; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 9).

47(5) Der Verbrauchergerichtsstand kann auch nicht deswegen verneint werden, weil die Klägerin den Anwaltsvertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfehlung durch ihre deutschen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des Ausrichtens spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zurechnungszusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese - wie ausgeführt - nicht erforderlich ist. Für das Merkmal des Verbrauchers kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit nicht an (vgl. Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 20 mwN), solange der Vertragspartner eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken (vgl. , Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 51-53).

48Zudem sind vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von klägerischen Anwälten und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte, die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen, weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Konzeptes erfolgt ist. Anerkannt ist, dass absatzfördernde Aktivitäten eines Dritten dem Unternehmer zugerechnet werden, wenn der Dritte in gewisser Weise eingeschaltet ist.

49Der Europäische Gerichtshof hat eine Zurechnung zum Unternehmer etwa angenommen, wenn der nach außen werbende Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig geworden ist ( und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 89). Die deutsche Rechtsprechung hat eine Zurechnung bejaht, wenn ein Anlageberater mit Wissen und Wollen des Unternehmers dessen Angebot verbreitet (, NJW 2012, 455 Rn. 18 mwN) oder sich der Anbieter bei der Anbahnung von Geschäften eines Unternehmens bedient hat, mit dem er selbst in vertraglicher Beziehung steht, ohne dass es auf eine ausdrückliche Beauftragung oder Vertretungsmacht für den Anbieter ankommt (OLG Dresden, WM 2006, 806, 807 f; ähnlich OLG Hamburg, RIW 2004, 709, 710; vgl. OGH, Beschluss vom - 10 Ob 21/14g, BeckRS 2016, 81205). Dahinter steht die zutreffende Überlegung, dass sich derjenige, der sich anderer zur Ergänzung oder Ersetzung eigener Marketingaktivitäten bedient, deren Tätigkeit zurechnen lassen muss, weil anderenfalls das internationale Verbraucherschutzrecht schnell und einfach ausgehebelt werden könnte (vgl. nur Mankowski, IPrax 2009, 238, 243 f). Zu prüfen ist jeweils, ob der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass die Tätigkeit des vermittelnden Dritten eine internationale Dimension aufweist und welche Verbindung zwischen dem vermittelnden Dritten und dem Unternehmer bestand ( Pammer und Hotel Alpenhof, aaO).

50Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die klägerischen Anwälte und die Beklagten zu 1 und 2 haben schon vor 2011 zusammengearbeitet, wie sich aus der Email vom ergibt. Es geht dort um die Abstimmung des weiteren Vorgehens, einzuhaltende Fristen und die Vergütung hinsichtlich bereits bestehender Mandate sowie um die Organisation des Datenaustausches hinsichtlich der von den klägerischen Anwälten den Beklagten in Aussicht gestellten weiteren Gläubiger (60 bis 100 Mandanten). Weiter haben die Beklagten zu 1 und 2 in dem Anschreiben vom unstreitig selbst gegenüber den angesprochenen potentiellen Mandanten erklärt, ihre Kanzlei vertrete seit Jahren gemeinsam mit den klägerischen Anwälten geschädigte Anleger des Unternehmens. Damit haben sie gegenüber ihren potentiellen Vertragspartnern kundgetan, mit den klägerischen Anwälten in einem gemeinsamen Vertriebssystem zusammenzuarbeiten. Da die klägerischen Anwälte die Unterlagen absprachegemäß an ihre Mandanten weitergeleitet haben, wurden sie mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1 und 2 tätig und waren in die Suche nach Mandanten auf Seiten der Beklagten zu 1 und 2 eingebunden. Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertraglichen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bedeutung (vgl. Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom ,C-218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff).

II.

51Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat.

521. Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin der Klägerin im Sinne der genannten Regelung. Doch hat die Klägerin unter Verweis auf die Gründungsurkunde der Beklagten zu 3 und den Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T.           , Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag der Klägerin hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass die Pflichten der Beklagten zu 1 und 2 zwar nicht mit befreiender Wirkung auf die Beklagte zu 3 übergegangen seien, weil die Klägerin einer Vertragsübertragung hätte zustimmen müssen, was nicht geschehen sei. Doch hafte die Beklagte zu 3, weil sie das unter der Bezeichnung T.          , Rechtsanwälte, geführte Geschäft übernommen habe, neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerin.

53Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben. Im Rahmen des Art. 5 EuGVVO aF ist anerkannt, dass derjenige, welcher eine vertragliche Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, sich auf den zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehenden Gerichtsstand berufen kann. Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägergerichtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit - wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des Verbrauchers - einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubigers dienen soll (, Blijdenstein, NJW 2004, 1439 Rn. 25 ff). Dies gilt aber nicht für das Gericht des Erfüllungsorts, weil der Grund für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten in der besonders engen Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Gericht des Erfüllungsorts besteht (, Color Drack, NJW 2007, 1799 Rn. 22 f) und diese besondere Verbindung unabhängig davon besteht, ob vertragliche Ansprüche auf Dritte übergegangen sind (, NJW 2009, 2606 Rn. 14 f). Diese Überlegungen gelten umgekehrt auch für den Verbrauchergerichtsstand, wenn der Verbraucher die Klage gegen den Rechtsnachfolger seines Vertragspartners richtet. Anders kann der mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF bezweckte Verbraucherschutz nicht erreicht werden. Der Vertragspartner des Verbrauchers könnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Verbrauchergerichtsstandes entziehen.

542. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der EuGVVO aF ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen. Dem angerufenen Gericht steht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (, Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 58 ff). Entsprechendes gilt auch für das Lugano-Übereinkommen.

55Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte zu 3 nach Schweizer Recht für die von der Klägerin für die Zeit nach der Gründung der Beklagten zu 3 behaupteten (bestrittenen) Anwaltsfehler haften kann, wobei sie nach dem klägerischen Vortrag neben den Beklagten zu 1 und 2 und nach dem Vortrag der Beklagten allenfalls alleine haften soll. Die Frage, wer letztendlich der Klägerin nach Schweizer Recht für etwaige Anwaltsfehler haftet, ist deswegen erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen.

III.

56Der Senat ist nicht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AEUV verpflichtet. Für das LugÜ 2007 besteht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs (Präambel zum Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ 2007 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; vgl. , IPRax 2015, 423 Rn. 39). Die Vorlagepflicht entfällt aber, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt sind und die richtige Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. b LugÜ 2007, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. , Cilfit, NJW 1983, 1257, 1258; aaO; vgl. BVerfG, VersR 2014, 609 Rn. 27). Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die gleiche Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Europäischen Gerichtshof besteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:090217UIXZR66.16.0

Fundstelle(n):
MAAAH-37528