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NWB Nr. 20 vom Seite 1669 Fach 24 Seite 1951

Bauforderungssicherungsgesetz und Bauhandwerkersicherung

von Dr. R. Hartmann, Bonn

I. Das Bauforderungssicherungsgesetz

Das Bauforderungssicherungsgesetz (GSB) stammt aus dem Jahre 1909 und gliedert sich in zwei Abschnitte: Allgemeine Sicherungsmaßregeln (§§ 1-8) und dingliche Sicherung der Bauforderungen (§§ 9-67). § 1 verpflichtet den Empfänger von Baugeld zur Verwendung an die Baugläubiger, § 2 schreibt die Führung eines Bautagebuchs vor, §§ 5 und 6 enthalten strafrechtliche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Sicherungsmaßregeln. Der zweite Abschnitt ist niemals in Kraft getreten.

1. Praktische Bedeutung

Der Anwendungsbereich des GSB beschränkt sich auf die allgemeinen Sicherungsmaßregeln. § 1 dient dem Ziel, eine möglichst vollständige Befriedigung aller am Bau Beteiligten zu gewähren. Es soll verhindert werden, daß Baugeld zu fremden Zwecken verwendet wird (zu den Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag wegen Verstoßes gegen §§ 1, 5 GSB nach § 134 BGB nichtig ist, vgl. BGH NJW 1986 S. 1104). §§ 1 und 5 GSB sind Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB, so daß deliktische Schadensersatzansprüche entstehen können.

Diese Anspruchsgrundlage wird wichtig, wenn vertragliche Forderungen gegen den Auftraggeber nicht beitreibbar sind. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 1 und 5 GSB richtet sich nämlich auch geg...

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Bauforderungssicherungsgesetz und Bauhandwerkersicherung

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