EuGH Beschluss v. - C-47/19

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. h bis j – Verschiedene Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Kindern, Jugendlichen, Schul- oder Hochschulunterricht – Surf- und Segelunterricht für Schulen und Universitäten – Schulfahrt

Leitsatz

1. Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er von Surf- und Segelschulen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen durchgeführten Surf- und Segelunterricht für Schulen oder Universitäten, bei denen dieser Unterricht zum Sportprogramm bzw. zur Ausbildung von Sportlehrern gehören und in die Notenbildung eingehen kann, nicht umfasst.

2. Der Begriff „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene“ Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er Surf- und Segelunterricht, der von Surf- und Segelschulen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen durchgeführt wird, unabhängig davon, ob dieser Unterricht im Rahmen einer Schulfahrt durchgeführt wird, nicht umfasst.

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h bis j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den HA gegen das Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst (Deutschland) wegen dessen Weigerung führt, bestimmte von HA erbrachte Surf- und Segelunterrichtsleistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Titel IX („Steuerbefreiungen“) der Richtlinie 2006/112 enthält u. a. ein Kapitel 2 („Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“), in dem Art. 132 steht, nach dessen Abs. 1 die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer befreien:

„ …

h) eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;

i) Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung;

j) von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht;

Deutsches Recht

4 Gemäß § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes in seiner auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (BGBl. 2005 I S. 386) (im Folgenden: UStG) sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei:

„a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,

aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder

bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,

b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer

aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder

bb) an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

5 HA betreibt zwei Surf- und Segelschulen in Deutschland, von denen sich eine auf Fehmarn (Schleswig-Holstein) und die andere in Hamburg befindet. Zu diesem Zweck beschäftigt er mehrere Surf- und Segellehrer und unterrichtet außerdem einen Teil der Kurse selbst.

6 In den Streitjahren 2008 bis 2010 erzielte HA Umsätze u. a. aus Surf- und Segelkursen, aus der Vermietung und dem Verkauf von Surfartikeln sowie der Unterbringung der Kursteilnehmer. Die Surf- und Segelkurse wurden teilweise für schulische Einrichtungen oder für Universitäten durchgeführt, bei denen sie zum Sportprogramm bzw. zur beruflichen Ausbildung der Sportlehrer gehörten und in die Noten eingehen konnten. Die Kosten dieser Kurse wurden in bestimmten Fällen von der Schule oder der Universität übernommen.

7 Die zuständige Behörde stellte HA keine Bescheinigung für die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 UstG darüber aus, dass seine Surf- und Segelschulen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.

8 Im Lauf der Streitjahre erklärte HA – neben steuerpflichtigen – auch mehrwertsteuerfreie Umsätze, die mehrheitlich durch Surf- und Segelkurse erzielt wurden, die mit Schulklassen, schulischen Sportgruppen oder im Rahmen universitärer Kurse durchgeführt wurden.

9 Das Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst stellte, nachdem es die Streitjahre einer Steuerprüfung unterzogen hatte, fest, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung dieser Umsätze nicht erfüllt seien und erließ am einen Änderungsbescheid.

10 Nachdem sein hiergegen eingelegter Einspruch zurückgewiesen worden war, klagte HA vor dem Finanzgericht Hamburg (Deutschland) und machte im Wesentlichen geltend, dass die von ihm erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit seien.

11 Das vorlegende Gericht neigt als Erstes zu der Ansicht, dass die Tätigkeit des Klägers des Ausgangsverfahrens die leistungsbezogenen Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 in Teilbereichen erfüllt.

12 Insoweit fragt es sich u. a., ob sich der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ auf jegliche Aus- und Fortbildung bezieht, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat und im Schul- und Hochschulbereich angeboten wird, und ob aus der grundsätzlichen Möglichkeit des Angebots eines Surf- oder Segelkurses an mindestens einer Schule oder Hochschule auf eine Mehrwertsteuerbefreiung für solche Kurse zu schließen ist.

13 Als Zweites ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass nur schulische Pflichtveranstaltungen durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 von der Umsatzsteuer zu befreien seien. In diesem Kontext und für die Zwecke der von ihm vorzunehmenden Beurteilung stelle sich die Frage, ob es darauf ankommt, dass die Absolvierung des Kurses in die Notengebung der Schüler und Studenten einfließt, oder ob schulische Arbeitsgemeinschaften oder Klassenreisen, bei denen Surfkurse angeboten werden, als Schulunterricht im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden können.

14 Als Drittes möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens als Betreiber einer „[Einrichtung] mit … vergleichbarer Zielsetzung“ im Sinne von Art. 132 Absatz 1 Buchst. i der Richtlinie anzuerkennen ist. Der Begriff der Einrichtung sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich weit genug, um auch private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht wie die des Klägers des Ausgangsverfahrens zu umfassen.

15 Als Viertes neigt das vorlegende Gericht dazu, die vom Kläger des Ausgangsverfahrens durchgeführten Surf- und Segelkurse grundsätzlich als eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie anzusehen, auch wenn es nach diesem Begriff erforderlich sein könne, dass der Leistungserbringer eine ausschließliche Aufsichtspflicht habe und seine Betreuung von gewisser Dauer sei.

16 Als Fünftes hegt das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich des Begriffs „von Privatlehrern erteilter [Unterricht]“ in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112 und fragt sich, ob dieser eine Unterrichtstätigkeit in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen umfasst.

17 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 auch Surf- und Segelunterricht? Ist es ausreichend, wenn ein solcher Unterricht in mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedstaats angeboten wird?

  2. Ist es für die Annahme eines Schul- oder Hochschulunterrichts im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 erforderlich, dass der Unterricht in die Benotung eingeht, oder ist es ausreichend, wenn der Surf- oder Segelkurs im Rahmen einer Veranstaltung der Schule oder Hochschule erfolgt, etwa einer Klassenreise?

  3. Kann sich die Anerkennung einer Surf- und Segelschule als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 aus den Regelungen des Schul- oder Hochschulrechts ergeben, wonach auch externe Surf- oder Segelkurse Teil des Sportunterrichts oder der Hochschulausbildung von Sportlehrern mit einer Benotung oder einem anderen Leistungsnachweis sind, und/oder einem Gemeinwohlinteresse an sportlicher Betätigung? Ist für eine solche Anerkennung eine unmittelbare oder mittelbare Kostenübernahme durch die Schule oder die Hochschule für die Kurse erforderlich?

  4. Stellen Surf- oder Segelkurse im Rahmen einer Klassenreise eine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2006/112 dar; wenn ja, ist dafür eine bestimmte Dauer der Betreuung erforderlich?

  5. Setzt die Formulierung „von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht“ in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112 voraus, dass der Steuerpflichtige den Unterricht persönlich erteilt?

Zu den Vorlagefragen

18 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, u. a. wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

19 Da die Antwort auf die Fragen des vorlegenden Gerichts klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus dem Urteil vom , A & G Fahrschul-Akademie (C-449/17, EU:C:2019:202), abgeleitet werden kann, ist die genannte Verfahrensbestimmung anzuwenden.

Zur ersten und zur zweiten Frage

20 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass er von Surf- und Segelschulen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen durchgeführten Surf- und Segelunterricht für Schulen oder Universitäten, bei denen dieser Unterricht zum Sportprogramm bzw. zur Ausbildung von Sportlehrern gehören und in die Notenbildung eingehen kann, umfasst.

21 Art. 132 der Richtlinie 2006/112 sieht Steuerbefreiungen vor, mit denen, wie die Überschrift des Kapitels zeigt, zu dem dieser Artikel gehört, die Förderung bestimmter, dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten bezweckt wird. Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (Urteile vom , Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom , A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 17).

22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen die in Rede stehenden Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , The English Bridge Union, C-90/16, EU:C:2017:814, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom , A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 18).

23 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen des Art. 132 der Richtlinie 2006/112 umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen, sich aus Art. 2 dieser Richtlinie ergebenden Grundsatz darstellen, dass jede Leistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen des Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom , A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 19).

24 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 enthält keine Definition des Begriffs „Schul- und Hochschulunterricht“ (Urteil vom , A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 20).

25 Bei dieser Sachlage hat der Gerichtshof zum einen befunden, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist (Urteile vom , Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 18, sowie vom , A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 21).

26 Zum anderen hat er klargestellt, dass sich der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne der Richtlinie 2006/112 nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (Urteile vom , Eulitz, C-473/08, EU:C:2010:47, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom , A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 22).

27 Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass nach dieser ständigen Rechtsprechung Tätigkeiten, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben, vom diesem Begriff erfasst werden können, sofern die Unterweisung in Schulen oder Hochschulen erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 23).

28 Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 umfasst mithin Tätigkeiten, die sowohl durch ihre spezifische Art als auch durch den Rahmen, in dem sie ausgeübt werden, charakterisiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 20, sowie vom , A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 24).

29 Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber auf einen bestimmten Typus von Unterrichtssystem abstellen wollte, der allen Mitgliedstaaten unabhängig von den jeweiligen Besonderheiten der nationalen Systeme gemeinsam ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 25).

30 Für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung verweist der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ daher allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (Urteil vom , A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 26).

31 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob der Unterricht an Surf- und Segelschulen wie denen des Klägers des Ausgangsverfahrens unter den Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 fallen kann, wenn er für schulische Einrichtungen oder Universitäten durchgeführt wird.

32 Vorliegend führte nach der Vorlageentscheidung der Kläger des Ausgangsverfahrens zum Teil mit Schulklassen, schulischen Sportgruppen und Kursen von Universitäten u. a. bei Schulfahrten Surf- und Segelunterricht durch, der in die Notenbildung einfließen konnte.

33 Es ist jedoch festzustellen, dass der Surf- und Segelunterricht in Schulen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Vermittlung verschiedener praktischer und theoretischer Kenntnisse beinhaltet, aber gleichwohl ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht bleibt, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (vgl. entsprechend Urteil vom , A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 29).

34 Vor diesem Hintergrund ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass er von Surf- und Segelschulen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen durchgeführten Surf- und Segelunterricht für Schulen oder Universitäten, bei denen dieser Unterricht zum Sportprogramm bzw. zur Ausbildung von Sportlehrern gehören und in die Notenbildung eingehen kann, nicht umfasst.

Zur vierten Frage

35 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene“ Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass er Surf- und Segelunterricht umfasst, der von Surf- und Segelschulen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen im Rahmen einer Schulfahrt durchgeführt wird.

36 Es ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der in Rn. 23 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ergibt, die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen von Art. 132 der Richtlinie 2006/112 umschrieben sind, eng auszulegen sind.

37 Insoweit erfordert die Steuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie zum einen, dass die betreffenden Leistungen „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung [verbunden]“ sind, und zum anderen, dass sie „durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ bewirkt werden.

38 Vorliegend sind die Leistungen des Surf- und Segelunterrichts wie die im Ausgangsverfahren fraglichen nicht deswegen, weil u. a. Schulgruppen unterrichtet werden, als „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung [verbunden]“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2006/112 anzusehen, da diese Leistungen eher in der Vermittlung einer Reihe praktischer und theoretischer Kompetenzen zwecks Ausübung einer sportlichen Tätigkeit bestehen.

39 Im Übrigen geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen nicht hervor, dass die vom Kläger des Ausgangsverfahrens betriebenen Surf- und Segelschulen „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2006/112 sind.

40 In Anbetracht dessen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass der Begriff „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene“ Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2006/112 dahin auszulegen ist, dass er Surf- und Segelunterricht, der von Surf- und Segelschulen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen durchgeführt wird, unabhängig davon, ob dieser Unterricht im Rahmen einer Schulfahrt durchgeführt wird, nicht umfasst.

Zur dritten und zur fünften Frage

41 Unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste und die zweite Frage brauchen die dritte und die fünfte Frage nicht beantwortet zu werden (vgl. entsprechend Urteil vom , A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 31).

Kosten

42 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

1. Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er von Surf- und Segelschulen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen durchgeführten Surf- und Segelunterricht für Schulen oder Universitäten, bei denen dieser Unterricht zum Sportprogramm bzw. zur Ausbildung von Sportlehrern gehören und in die Notenbildung eingehen kann, nicht umfasst.

2. Der Begriff „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene“ Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er Surf- und Segelunterricht, der von Surf- und Segelschulen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen durchgeführt wird, unabhängig davon, ob dieser Unterricht im Rahmen einer Schulfahrt durchgeführt wird, nicht umfasst.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2019:840

Fundstelle(n):
MAAAH-37045