Online-Nachricht - Freitag, 06.12.2019

Einkommensteuer | Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung zu § 35c EStG (hib)

Die Bundesregierung hat die Verordnung (19/15312) zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG vorgelegt. Die Verordnung enthält u.a. detaillierte Vorschriften zur Dämmung von Wänden, von Dachflächen und zur Wärmedämmung von Geschossdecken. Außerdem sind Regelungen zur Erneuerung der Fenster, Außentüren und Heizungsanlagen enthalten.

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde das Einkommensteuergesetz um § 35c EStG ergänzt. § 35c EStG sieht vor, bestimmte abschließend aufgezählte energetische Einzelmaßnahmen steuerlich zu fördern. Die energetischen Sanierungsmaßnahmen müssen durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden.

Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen

Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen einzuhalten sind, wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 35c Abs. 7 EStG durch die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung-ESanMV) geregelt.

Um einen Gleichlauf der steuerrechtlichen Förderung mit den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung zu gewährleisten, werden die Mindestanforderungen in der Rechtsverordnung maßgeblich den grundlegenden Anforderungen der Förderrichtlinien der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. Zudem wird der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.

Die Verordnung tritt am in Kraft.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 1368/2019 (ImA)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-37043