BBK Nr. 23 vom Seite 1101

Kassenführung ab 2020: der DFKA gibt (erste) Antworten

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Ab [i]Rätke, Wie wäre es mit einem Gesetz mit zertifizierter juristischer Sicherheitseinrichtung?, Editorial BBK 20/2019 S. 949 NWB AAAAH-32354 gelten aufgrund von § 146a AO neue Regeln für elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion. Dies bezieht sich nicht nur auf Kassensysteme und Registrierkassen im engeren Sinn, sondern auch auf entsprechende Softwarelösungen, die in vielen Branchen auch an eine Warenwirtschaft angeschlossen sind. Die mit diesen elektronischen Aufzeichnungssystemen aufgezeichneten Daten müssen durch eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) gegen nachträgliche Veränderungen geschützt werden. Ergänzend schreibt das Gesetz vor, dass der Unternehmer ab 2020 die Pflicht zur Ausgabe von Belegen hat, wenn er solche Systeme einsetzt. Zu den zahlreichen Widersprüchen der gesetzlichen Lösung, die zuletzt BBK-Herausgeber Bernd Rätke an dieser Stelle erörterte, gehört, dass eine formale Kassenpflicht weiterhin nicht gilt. Betroffen sind definitiv alle, die ihr Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien rechtssicher führen möchten und deshalb entsprechende Systeme einsetzen (müssen), um mit diesen Daten Kostenrechnung und Controlling sicherzustellen.

Dass die TSE noch nicht verfügbar sein können, ist auch nicht wirklich überraschend und ebenfalls z. B. in von Arno Becker prophezeit worden. Von immerhin drei Herstellern ist öffentlich bekannt, dass sie sich durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizieren lassen möchten; die TSE sollen als MicroSD- oder SD-Karte oder USB-Sticks verfügbar sein. Weitere Systeme z. B. zur Cloud-Anbindung sind in Entwicklung, der Zeitpunkt ihrer Marktreife scheint aber eher ungewiss. Obwohl noch keine TSE am Markt verfügbar sind, halten Gesetzgeber und Finanzverwaltung am gesetzlichen Einführungstermin fest, haben aber über eine Nichtbeanstandungsregelung im den Unternehmen und Kassenherstellern bis einen Aufschub eingeräumt; BBK-Herausgeber Bernd Rätke stellt das Schreiben auf Seite 1103 vor.

Um wenigstens [i]Fragen und Antworten des DFKA zur Kassenführung 2020 http://go.nwb.de/d7jap die drängendsten Unklarheiten und Fragen zu beseitigen und die Rechtslage verständlich zu erläutern, hat der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e. V. (DFKA) den derzeitigen Wissensstand zur Kassenführung ab 2020 in einem Fragen&Antworten-Katalog zusammengefasst und auf seiner Homepage veröffentlicht; zudem hat er das BMF bei einzelnen Punkten um Klarstellung gebeten. Sie finden die Erläuterungen auf www.dfka.net unter dem Punkt „Neue gesetzliche Anforderungen“ auf der Startseite oder über den nebenstehenden Link. Das BMF wird im Dezember einen eigenen FAQ-Katalog veröffentlichen, der dann in die Erläuterungen des DFKA einfließen wird; wir werden das Thema Anfang 2020 in dieser Zeitschrift aufgreifen.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2019 Seite 1101
NWB BAAAH-36389