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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 273/16

Gesetze: InvZulG 2010 § 8, InvZulG 2010 § 2 Abs. 3 Nr. 1, InvZulG 2010 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, InvZulG 2010 § 3 Abs. 1 S. 2, InvZulG 2010 § 5 Abs. 2, WZ 2008, FGO § 40 Abs. 1

Gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage und des Prozentsatzes der Investitionszulage

Verpflichtungsklage

Errichtung einer neuen Betriebsstätte im Fördergebiet

Tätigkeitsschwerpunkt einer Personengesellschaft

Leitsatz

1. Der Bescheid über die Feststellung der Bemessungsgrundlage und des Prozentsatzes der Investitionszulage wirkt als Grundlagenbescheid für den Festsetzungsbescheid. Für das gesonderte Feststellungsverfahren nach § 8 InvZulG 2010 gelten die Bestimmungen der §§ 179 ff. AO entsprechend. Lehnt die Finanzbehörde die Durchführung eines Feststellungsverfahrens ab, ist die Verpflichtungsklage gegeben.

2. Von § 8 Abs. 2 InvZulG 2010 sind Gesellschaften mit Geschäftsleitung in Westdeutschland betroffen, die nach dem InvZulG 2010 begünstigte Investitionen in einer Betriebsstätte im Fördergebiet vornehmen. Durch das Feststellungsverfahren obliegt die inhaltliche Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen des InvZulG 2010 ausschließlich den Finanzämtern im Fördergebiet.

3. Das Erstinvestitionsvorhaben „Errichtung einer neuen Betriebsstätte” umfasst alle notwendigen Investitionen, die bis zur ursprünglich geplanten betrieblichen Nutzung der Betriebsstätte erforderlich sind. Der Zeitpunkt der Fertigstellung wird dadurch bestimmt, wann das Wirtschaftsgut einen Zustand erreicht hat, der seine bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht. Verbleibende Restarbeiten, welche die Einsatzbereitschaft nicht weiter beeinflussen, verschieben nicht den Herstellungszeitpunkt.

4. Der Tätigkeitsschwerpunkt einer Personengesellschaft, die eine Photovoltaikanlage betreibt und ein Hotel errichtet, liegt auch vor dessen Fertigstellung bereits im Hotelgewerbe, wenn zwar während der Bauphase nur aus der Photovoltaikanlage Einnahmen erzielt werden, jedoch die Lohnaufwendungen ausschließlich und das investiterte Kapital weit überwiegend auf den Hotelbetrieb entfallen.

Fundstelle(n):
OAAAH-36376

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 03.09.2019 - 1 K 273/16

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