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FG Bremen Urteil v. - 1 K 46/18 (5)

Gesetze: AO § 218 Abs. 2, AO § 226, AO § 47, FGO § 40 Abs. 1, FGO § 44 Abs. 1, FGO § 45, FGO § 67 Abs. 1, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3

Streit über die Zulässigkeit einer vom Finanzamt vorgenommenen Aufrechnung: Unzulässigkeit einer vor Ergehen eines Abrechnungsbescheides erhobenen Leistungsklage

keine Umdeutung der Leistungsklage in Anfechtungsklage

Leitsatz

1. Ist bei einem Streit über die Zulässigkeit einer vom Finanzamt vorgenommenen Aufrechnung ein Abrechnungsbescheid ergangen, kann eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage erst dann erhoben werden, wenn durch einen Abrechnungsbescheid über das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs entschieden worden ist. Sofern ein Insolvenzverwalter Einwendungen gegen die durch eine Finanzbehörde erklärte Aufrechnung erheben will, ist dies nur im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid möglich. Eine unmittelbare Klage auf Zahlung im Wege einer allgemeinen Leistungsklage ist unzulässig (Anschluss an , EFG 2014 S. 2156).

2. Eine bereits vor Ergehen des Abrechnungsbescheids erhobene Leistungsklage kann nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden. Ein im Rahmen einer unzulässigen Leistungsklage nachträglich hilfsweise gestellter Antrag auf Aufhebung des erst nach Klageerhebung ergangenen Abrechnungsbescheids ist unzulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAH-36369

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FG Bremen, Urteil v. 30.10.2019 - 1 K 46/18 (5)

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