Online-Nachricht - Montag, 02.12.2019

Arbeitsrecht | Schadensersatz für Reisekosten nach unwirksamer Versetzung (BAG)

Kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW entstanden sind, können die Tatsachengerichte bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranziehen ().

Sachverhalt: Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigt. Nachdem er zunächst am Betriebssitz der Beklagten in Hessen gearbeitet hatte, versetzte diese ihn ab November 2014 „für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger“ in ihre Niederlassung in Sachsen. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht (AG) Klage, kam allerdings der Versetzung nach. Im Mai 2016 erklärte das Landesarbeitsgericht (LAG) die Versetzung für unwirksam. Gleichwohl arbeitete der Kläger in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen.

Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte er seinen privaten PKW. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage u.a. auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, er könne entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld i. H. v. 0,30 € beanspruchen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LAG das Urteil des AG teilweise abgeändert und dem Kläger Reisekosten lediglich i. H. d. nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zu erstattenden Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen zugesprochen (). Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung eines Kilometergeldes i. H. v. 0,30 € pro gefahrenem Kilometer weiter.

Das BAG gab der Revision statt:

  • Der Kläger kann von der Beklagten als Schadensersatz die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden sind.

  • Allerdings hat das LAG mit der Heranziehung der Bestimmungen der TGV seiner Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt.

  • Heranzuziehen waren vielmehr die Regelungen des JVEG über den Fahrtkostenersatz, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld i. H. v. 0,30 € zu zahlen ist. Eine Vorteilsausgleichung war nicht veranlasst.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 42/19 (ImA)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-36338