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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 05 | Bilanzierung: Keine sofortige Passivierung von Filmförderdarlehen

Ist ein Filmförderdarlehen nur aus in einem bestimmten Zeitraum erzielten (zukünftigen) Verwertungserlösen zu tilgen, beschränkt sich die Passivierung des Darlehens dem Grunde und der Höhe nach auf den tilgungspflichtigen Anteil der Erlöse. Dies hat der BFH zu § 5 Abs. 2a EStG entschieden. Im Ergebnis sind Filmförderdarlehen zunächst mit 0 € zu passivieren und erhöhen demnach den Gewinn. Jede tatsächliche Tilgung des Darlehens ist als Aufwand zu erfassen.

Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind bilanziell nicht zu erfassen. – Das steht so im Einkommensteuergesetz. Höchstrichterlich war aber noch nicht entschieden: Wie sind diese Verpflichtungen bilanziell abzubilden, wenn tatsächlich Einnahmen oder Gewinne anfallen, die zu einer Rückzahlung der Schuld verpflichten? – Diese spannende Frage hat jetzt der Bundesfinanzhof beantwortet.

Im Streitfall ging es konkret um ein Filmförderdarlehen, das eine Produzentin erhalten hatte. Es war aus den künftigen Verwertungserlösen zu tilgen. Für den Fall, dass die Erlöse innerhalb von zehn Jahren nach der Erstaufführung des Films in Deutschland nicht ausreichen, um das Darlehen zu tilgen, war ve...

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