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NWB Nr. 35 vom Seite 2735 Fach 20 Seite 475

Die Abmahnung

von Rechtsanwalt Dr. Helmut Seydel, Karlsruhe

I. Zweck und Ziel

Die Abmahnung ist ein sehr häufiges und vielfach auch erfolgreiches Mittel, um Streitigkeiten über Wettbewerbsverstöße und ähnliche Eingriffe durch Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen außergerichtlich zu bereinigen. Grundsatz ist: Durch die Abmahnung soll dem Verletzer oder Störer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit gegeben werden, sich ganz oder teilweise zu unterwerfen. Durch eine mit Vertragsstrafenversprechen gesicherte Unterlassungsverpflichtung entfällt die Wiederholungsgefahr, ein gerichtliches Verfahren wird vermieden. Dieser Zweck ist auch maßgebend für die Entscheidung und Auslegung im Einzelfall.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Abmahnung; ob die Abmahnung unter Kaufleuten Handelsbrauch ist, kann zweifelhaft sein. Wer aber bei einer Verletzung sogleich das Gericht anruft, obgleich eine Abmahnung möglich und zumutbar war, läuft Gefahr, daß ihm die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt werden, weil der Verletzer keine Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben hat (§ 93 ZPO). Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wird durch ein Verhalten gege...

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Die Abmahnung

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