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NWB Nr. 21 vom Seite 1615 Fach 19 Seite 3009

Die Gewährleistung im Werkvertragsrecht

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit den aus den §§ 633 ff. BGB folgenden Rechten des Bestellers beim Werkvertrag, wenn der gelieferten Sache ein Mangel anhaftet oder durch das mangelhafte Werk beim Besteller ein Schaden angerichtet wird. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werklieferungsvertrag i. S. des § 651 BGB, gelten aufgrund der Verweisung in § 651 BGB die Vorschriften über das Kaufrecht entsprechend. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf den allgemeinen Werkvertrag, also z. B. nicht auf den, bei dem die Geltung der VOB vereinbart worden ist.

Die Vorschriften über die werkvertragliche Gewährleistung haben durch das sog. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz erhebliche Änderungen erfahren. Sie sind grundlegend neu gestaltet und an die Neuregelungen im allgemeinen Leistungsstörungsrecht in den §§ 275 ff. BGB angepasst worden. Nach wie vor stellen die §§ 633 ff. BGB jedoch eine abschließende Sonderregelung dar. Anders als das alte werkvertragliche Gewährleistungsrecht ist das neue Recht aber in das allgemeine Leistungsstörungsrecht eingebettet. Ein eigenständiges Gewährleistungsrecht gibt es nicht mehr. Die Herstellung einer mangelhaften Sache wird als teilweise Nichterfüllung...

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