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BPatG Beschluss v. - 29 W (pat) 519/18

Gesetze: § 64 Abs 6 MarkenG, § 66 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Markenbeschwerdeverfahren – "Mir all sin Kölle" – zur Unterscheidungskraft bekenntnishafter Aussagen sozialer Kommunikation – kein betrieblicher Herkunftshinweis - fehlende Unterscheidungskraft

Leitsatz

Mir all sin Kölle

Bei bekenntnishaften Aussagen bzw. Botschaften sozialer Kommunikation liegen gerade im Hinblick auf den Aussagegehalt konkrete Anhaltspunkte für eine nach außen gerichtete und damit sichtbare Verwendung der Wortfolge vor; andere Verwendungsformen sind insoweit unüblich und praktisch nicht bedeutsam. Derartigen Aussagen fehlt in der Regel die Unterscheidungskraft, weil sie stets nur als solche, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden.

Fundstelle(n):
TAAAH-35119

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Beschluss v. 09.10.2019 - 29 W (pat) 519/18

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