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NWB Nr. 23 vom Seite 1931 Fach 19 Seite 2681

Rechtsfragen der Selbsthilfe

von Regierungsdirektor Günter Haurand, Bielefeld

Wann dürfen Rechte eigenmächtig durchgesetzt werden?

Selbsthilfe ist die eigenmächtige Sicherung oder Befriedigung eines Anspruchs, d. h. des Rechts, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 Abs. 1 BGB), z. B. des Anspruchs auf Zahlung eines Kaufpreises oder auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens. Grundsätzlich ist der Rechtsschutz staatlichen Behörden, vor allem den Gerichten, zugewiesen, die auch für Eilfälle im Regelfall gerüstet sind; so können die Gerichte etwa einstweilige Verfügungen treffen, wenn ein normales Prozessverfahren zu spät einsetzen würde und damit die Gefährdung eines Anspruchs des Gläubigers droht (vgl. Haurand/Vahle, NWB F. 19 S. 2271). Eine eigenmächtige Verfolgung und Durchsetzung von Ansprüchen darf es daher nur in besonderen Notfällen geben; andernfalls würde das ”Recht des Stärkeren” entscheidend sein, so dass der Rechtsstaat in Gefahr geriete.

Dennoch kann es Situationen geben, in denen staatliche Hilfe zu spät käme und daher sofortiges Handeln nötig erscheint. Man stelle sich etwa vor, dass der Mieter gewerblicher Räume am Wochenende beginnt, die eingebrachten Sachen aus den Mieträumen zu entfern...

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