Online-Nachricht - Mittwoch, 13.11.2019

Verfahrensrecht | Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz seit 2017 möglich (FG)

Die Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz ist aufgrund des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz und Deutschland ab 2017 möglich (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Beteiligten stritten darüber, ob das beklagte FA Einkommensteuerbescheide öffentlich zustellen durfte.

Der Kläger lebt seit dem Jahr 2013 in der Schweiz. Der Aufforderung des Beklagten, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, kam er nicht nach. Stattdessen bat der Kläger das FA, ihm sämtliche Schreiben an seine Wohnanschrift in der Schweiz zu schicken.

Im April 2017 erließ das FA geänderte Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2013. Es ordnete die öffentliche Zustellung der Bescheide an und informierte den Kläger darüber. Das FA vertrat die Ansicht, dass eine Zustellung der Bescheide in der Schweiz nicht zulässig sei. Da der Kläger keinen Empfangsbevollmächtigten benannt habe, könne eine Zustellung nur im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen.

Das FG Düsseldorf gibt der Klage statt und führt dazu aus:

  • Die Einkommensteuerbescheide sind mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden.

  • Eine öffentliche Zustellung durfte nicht erfolgen, weil eine Zustellung in der Schweiz möglich war. Das FA hätte die Bescheide dem Kläger in der Schweiz persönlich zustellen können.

  • Die überarbeitete Fassung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland gilt in der Schweiz seit dem Jahresbeginn 2017 und erlaubt die Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz per Einschreiben mit Rückschein.

  • Diese Möglichkeit besteht nach dem Abkommen nicht nur für Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2018, sondern für sämtliche Einkommensteuerbescheide.

  • Im Ergebnis war die Zustellung der Bescheide in die Schweiz daher möglich.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: sowie Newsletter November 2019 des FG Düsseldorf; (ImA)

Fundstelle(n):
NWB PAAAH-34922