BVerfG Urteil v. - 1 BvL 2/19

Kammerbeschluss: Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der "Mietpreisbremse" (§ 556d BGB) - Parallelentscheidung

Instanzenzug: Az: 67 S 13/19 Vorlagebeschluss

Gründe

I.

1Das Verfahren betrifft durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom (BGBl I S. 610) geschaffene Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse").

2Der Kläger des Ausgangsverfahrens wendet sich gegen die Vereinbarung einer die nach diesen Vorschriften höchstzulässige Miete übersteigenden Miete. Er nimmt die beklagte Vermieterin gerichtlich auf Feststellung der höchstzulässigen Miete und Rückzahlung überzahlter Miete in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt.

3Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte die Vermieterin Berufung ein. Das zuständige Landgericht hält die durch das MietNovG geschaffene Regelung der Mietobergrenze für mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher für nichtig. Aus diesem Grund hatte es bereits zwei vergleichbare Verfahren ausgesetzt und nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit von § 556d Abs. 1 und 2 BGB mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vorgelegt. Auch im Ausgangsrechtsstreit setzte das Landgericht das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB in der Fassung des MietNovG vom (BGBl I S. 610) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher nichtig sei. Aus den bereits in seinen beiden vorangegangenen Vorlagebeschlüssen dargelegten Gründen sei es weiterhin von der Verfassungswidrigkeit des § 556d Abs. 1 und 2 BGB überzeugt.

4Mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvL 1/18 u.a. - stellte die Kammer die Unzulässigkeit der beiden vorangegangenen Vorlagen fest, weil das Landgericht in seinen Vorlagebeschlüssen die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Vorschriften und seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit nicht in einer den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise dargelegt hatte.

II.

5Die Vorlage ist, nachdem ihre Begründung über diejenige in den beiden vorangegangenen Vorlagen nicht hinausgeht, aus den Gründen des Beschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 32 ff., unzulässig. Dies kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG).

6Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:lk20191001.1bvl000219

Fundstelle(n):
XAAAH-34766