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NWB Nr. 48 vom Seite 4315 Fach 19 Seite 2305

Das (Familien-)Namensrecht

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg

I. Allgemeines/(verfassungs-)geschichtliche Entwicklung

Nach § 1355 BGB i. d. F. vom 18. 8. 1896 (RGBl I S. 195) erhielt die Frau mit der Eheschließung den Namen des Mannes. Das Gleichberechtigungsgesetz vom (BGBl I S. 609) ermöglichte es der Frau dann, dem Mannesnamen ihren Geburtsnamen als gemeinsamen Familiennamen hinzuzufügen.

Durch das 1. Eherechtsreformgesetz vom entfiel dann die unbedingte Geltung des Mannesnamens als Ehename. Nach § 1355 BGB a. F. mußten Ehegatten aber bisher einen gemeinsamen Familiennamen führen, zu dem sie bei der Eheschließung einen der Geburtsnamen der Eheleute bestimmen konnten. Bestimmten die Ehegatten keinen Ehenamen, so wurde nach § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. der Geburtsname des Mannes Ehename. Diese Regelung hat das BVerfG in seinem Beschluß vom für mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen (BGBl I S. 807 = NJW 1991 S. 1602 = FamRZ 1991 S. 535 m. w. N.; vgl. dazu Rundschreiben des BMI NJW 1991 S. 1723 f.; anders noch BayObLG FamRZ 1990 S. 1357). Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG dem Grundsatz der Gleichberechtigung auch im Familiennamensrecht zum Durchbruch verholfen und gleichzeitig dem Gesetzgeber einen Weg zur verfassungskonformen Neuregelung des Namensrechts aufgezeigt, der einen Ab...

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Das (Familien-)Namensrecht

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