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NWB Nr. 42 vom Seite 3953 Fach 19 Seite 1939

Der Prozeßvergleich

von Regierungsrat Stephen Stork, Unterschleißheim

I. Rechtsnatur

Der Prozeßvergleich ist ein Prozeßvertrag, der sowohl ein materielles Rechtsgeschäft als auch eine Prozeßhandlung beinhaltet. Beide Bestandteile eines Prozeßvergleichs bilden jedoch bei dem Prozeßvergleich im eigentlichen Sinne eine untrennbare Einheit, weswegen man dem Prozeßvergleich eine Doppelnatur zuspricht.

1. Materielles Rechtsgeschäft

Ein materielles Rechtsgeschäft liegt vor, da zwischen den Parteien ein privatrechtlicher Vertrag mit dem Inhalt des § 779 BGB mit Bezug auf den betreffenden Streitgegenstand vereinbart wird. Wesentlich für das materiell-rechtliche Rechtsgeschäft ist demnach, daß sich die Parteien zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Wege gegenseitigen Nachgebens auf eine Vereinbarung, die den Streit oder die Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis beilegt, einigen.

Das materielle Rechtsgeschäft des Vergleichs beinhaltet wiederum zunächst einen schuldrechtlichen Vertrag, der deklaratorisch zwischen den Parteien feststellt, welche Rechtslage zwischen den Parteien in bezug auf den Vergleichsgegenstand maßgeblich sein soll. Daneben tritt typischerweise auch ein verfügendes Rechtsgeschäft, das z. B. im Wege der Aufrechnun...

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