Melita Friebel, Josef Schneider, Hans Walter Schoor

Fallsammlung Einkommensteuer

22. Aufl. 2019

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61840-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-67342-9

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Fallsammlung Einkommensteuer (22. Auflage)

Kapitel 12: Steuertarif

12.1 Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)

Vorbemerkungen

Bei bestimmten Einkünften ist gem. § 34 EStG ein geringerer Steuersatz als nach der ESt-Tabelle anzuwenden. Damit sollen Härten vermieden werden, die sich durch den progressiven Tarifverlauf bei einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum ergeben können, obwohl die Einkünfte ihren Grund in mehreren Veranlagungszeiträumen haben.

Fall 312

Veräußerungsgewinn
Sachverhalt:

Peter Adler (A), 50 Jahre alt, verheiratet, hat im Jahr 2018 laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 90.000 €. Hinzu kommt aus der Veräußerung eines Teilbetriebs, der die Hälfte des gesamten Betriebsvermögens ausmacht, ein Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 Abs. 1 EStG i. H. v. 50.000 €. Außerdem hat er noch einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 20.000 € erklärt. Sonderausgaben werden i. H. v. 10.000 € geltend gemacht.

Aufgabe

Wie hoch ist die Einkommensteuer 2018 bei Zusammenveranlagung?

Lösung

Seit 1999 berechnet sich die Einkommensteuer für alle außerordentlichen Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 EStG nach der sog. „Fünftel-Methode“.

Daneben gilt gem. § 34 Abs. 3 EStG (56 %ige Steuersatz) für Veräußerungsgewinne.

Berechnung nach der Fünftel-Methode:

Zum „normalen“, ...

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