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NWB Nr. 31 vom Seite 2451 Fach 19 Seite 1735

Widerruf von Haustürgeschäften

von Rechtsanwalt Dr. Ludwig Ose, Ludwigshafen

I. Einleitung

Am ist das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften in Kraft getreten. Kernstück des Gesetzes war und ist die Einführung eines allgemeinen Widerrufsrechts bei Haustür- und ähnlichen Geschäften, das es dem Kunden ermöglicht, sich innerhalb von einer Woche ohne Angabe von Gründen von unerwünschten Vertragsschlüssen zu lösen. Sinn und Zweck des Gesetzes war es, den Kunden bei Haustür- und ähnlichen Geschäften vor der Gefahr einer Überforderung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit zu schützen. Für den Kunden besteht die Gefahr, in bestimmten dafür typischen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluß von Verträgen unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden (BGH NJW 1990 S. 181; dazu Ose ZAP F. 2 S. 31). Die Gefahr der Überrumpelung besteht u. a. deshalb, weil dem Kunden in diesen typischen Situationen nur eine verkürzte Überlegungszeit zur Verfügung steht und er in der Regel vor dem Abschluß weder andere Gebote prüfen noch den Vertragsschluß selbst hinreichend überlegen k...

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