Online-Nachricht - Donnerstag, 24.10.2019

Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Zinsen bei durchlaufenden Krediten (BFH)

Besteht der Geschäftszweck eines Unternehmens darin, Darlehen aufzunehmen und an eine Tochtergesellschaft weiterzureichen, handelt es sich auch dann nicht um durchlaufende Kredite, wenn die Kredite ohne Gewinnaufschlag an die Tochtergesellschaft weitergegeben werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen den Betrag von 100.000 EUR übersteigt.

Sachverhalt: Streitig ist, ob Zinsen für durchlaufende Kredite im Streitjahr 2012 der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

Nach der zur Vorgängerfassung des § 8 Nr. 1 GewStG ergangenen Rechtsprechung sind von der Hinzurechnung Zinsen für durchlaufende Kredite auszunehmen, da es sich insoweit um keine Dauerschulden i.S. dieser Vorschrift handelt (u.a. , BStBl II 1992, 257, unter II.B.3. sowie , BStBl II 1996, 328, unter II.1.).

Die Annahme eines durchlaufenden Kredits ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Der Kredit muss nach dem Willen der Vertragschließenden zu einem außerhalb des Betriebs des Darlehensnehmers liegenden Zweck verwendet werden. Der Steuerpflichtige muss demnach den Kredit nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen haben

  • Der Darlehensnehmer muss auf eine ihm genau vorgeschriebene Weitervermittlung des Kredits und auf dessen Verwaltung beschränkt bleiben (, BStBl III 1967, 27, unter 3.).

  • Der Darlehensnehmer darf aus dem Vorgang kein über die bloßen Verwaltungskosten hinausgehenden Nutzen ziehen; schädlich sind auch mittelbar mit der Darlehensaufnahme in Zusammenhang stehende Vorteile.

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze lagen im Streitfall keine durchlaufenden Kredite vor. Denn auch wenn die Klägerin im Streitfall die Darlehensaufnahme für ihre Tochtergesellschaft offengelegt hat, erfolgte die Kreditaufnahme zumindest auch in ihrem eigenen Interesse.

Der betriebliche Zweck der Klägerin bestand gerade darin, das Darlehen und den Betriebsmittelkredit aufzunehmen und an ihre Tochtergesellschaft weiterzureichen. Mit der Weiterreichung der Darlehen verfolgte die Klägerin nicht nur ein fremdes Interesse, sondern erfüllte zugleich ihren eigenen Geschäftszweck.

Zudem hielt die Klägerin 100 % der Anteile an ihrer Tochtergesellschaft, so dass mit der zweckentsprechenden Verwendung des Darlehens nicht nur das Betriebsvermögen der Tochtergesellschaft gemehrt, sondern auch der Wert der von der Klägerin an der Tochtergesellschaft gehaltenen Anteile erhöht wurde.

Eine Saldierung der Zinsaufwendungen der Klägerin mit den von der Tochtergesellschaft erhaltenen Zinserträge ist darüber hinaus nicht möglich, da bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG vorliegen, grundsätzlich jedes Schuldverhältnis für sich betrachtet werden muss und eine Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse grundsätzlich nicht möglich ist (u.a. , BStBl II 1991, 765, unter 5. ff.).

Quelle: Urteil v. - III R 24/16; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-33421