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NWB Nr. 16 vom Seite 1179 Fach 18 Seite 3953

Übernahme- und Pflichtangebote nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

von Prof. Dr. Michael Hakenberg, LL.M., Trier

I. Zweck und Anwendungsbereich

Am ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) v. (BGBl 2001 I S. 3822)in Kraft getreten (dazu Leibner, NWB F. 18 S. 3873). Es ist enthalten in Art. 1 des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen und ersetzt den insgesamt wenig erfolgreichen freiwilligen Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission beim Bundesministerium der Finanzen (vgl. dazu Ebenroth/Boujong/Joost/Hakenberg, a. a. O. Bd. 2, BankR IX Rn. 644 ff.). Mit dem WpÜG erhält Deutschland zum ersten Mal verbindliche gesetzliche Regelungen über öffentliche Angebote. Gleichzeitig mit dem WpÜG sind vier VO in Kraft getreten, die sich mit Einzelheiten und Verfahrensfragen befassen (abgedruckt in Geibel/Süßmann, a. a. O. Anhang 1-4, und Steinmeyer/Häger, a. a. O. S. 53 ff.).

Das WpÜG ist anzuwenden auf alle öffentlichen Angebote zum Erwerb von börsennotierten Wertpapieren einer Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mit Sitz in Deutschland. Solche Übernahmeangebote gibt es grundsätzlich viele; in Zeiten eingebrochener Aktienmärkte ist ihre Zahl allerdings stark zurückgegangen. Im Jahr 2002 wurden 37 Angebotsunterlagen veröffentlicht, darunter Deutsche B...

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