BVerfG Urteil v. - 2 BvQ 85/19

Ablehnung eines isolierten eA-Antrags mangels Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer in der Hauptsache noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - zudem kein konkreter Hoheitsakt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG benannt - Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen Dritte kein taugliches Ziel einer Verfassungsbeschwerde

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Gründe

1Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.

2Ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ein Verfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig, hat der Antragsteller darzulegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2). Wird isoliert der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, muss die Antragsschrift diejenigen Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 49/17 -, Rn. 4).

3Ungeachtet des Fehlens von Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde, ist diese bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet.

4Der Antragsteller rügt, dass auf seine - nicht vorgelegte - Strafanzeige vom bislang keine Reaktion erfolgt sei. Konkrete hoheitliche Maßnahmen der - nicht näher bezeichneten - Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die der Antragsteller mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen könnte, liegen nicht vor. Ein bestimmtes Unterlassen wird vom Antragsteller - ungeachtet der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) - ebenfalls nicht angegriffen. Die Vornahme der begehrten Handlungen kann dagegen mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden, sodass diese von vornherein unzulässig wäre.

5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20191010.2bvq008519

Fundstelle(n):
BAAAH-32909