Online-Nachricht - Donnerstag, 17.10.2019

Kfz-Steuer | Steuerbefreiung für Krankenbeförderung (BFH)

Die Krankenbeförderung i.S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden (Anschluss an [s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.2.2019]: ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Von der Kfz-Steuer befreit ist nach § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG u.a. das Halten von Fahrzeugen, solange diese ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden. Die Fahrzeuge müssen äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar und, sofern sie nicht für eine der in § 3 Nr. 5 Satz 3 KraftStG aufgeführten Körperschaften zugelassen sind, nach ihrer Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck angepasst sein, § 3 Nr. 5 Satz 2 und 3 KraftStG.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob das Halten der Fahrzeuge der Klägerin, die einen Krankenfahrdienst betreibt, nach § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreit ist. Die Fahrzeuge der Klägerin waren Mehrzweckfahrzeuge, Sonderfahrzeuge und als PKW zugelassene Fahrzeuge, die über drei bis neun mögliche Sitzplätze einschließlich Fahrersitz verfügten. Mit ihnen konnten entweder mindestens eine Person im Rollstuhl oder eine Person liegend transportiert werden. Die Klägerin verwendete die Fahrzeuge ausschließlich zur Beförderung von gehbehinderten Personen.

Das HZA war der Meinung, eine Steuerbefreiung scheide aus. § 3 Nr. 5 KraftStG setze voraus, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet werde. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg.

Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das FG zurück:

  • Begrifflich setzt die Krankenbeförderung voraus, dass kranke Menschen befördert werden (vgl. ), wobei „Krankheit“ nach der Rechtsprechung des BFH und des BSG ein anomaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand ist, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Dieser Krankheitsbegriff gilt auch für die KFZ-Steuer.

  • Die Behandlungsbedürftigkeit impliziert eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung, wie sie den übrigen Merkmalen des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG (Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, ziviler Luftschutz, Unglücksfälle, Rettungsdienst) immanent ist.

  • Das Gesetz verlangt jedoch keinen dringenden Soforteinsatz. Vielmehr müssen die beförderten Personen behandlungsbedürftig sein und die Beförderung muss mit der Behandlung im Zusammenhang stehen.

  • Im Streitfall hat das FG der ersten Instanz fehlerhaft lediglich auf die (Geh-)Behinderung der beförderten Personen abgestellt, ohne festzustellen, ob diese krank im o.g. Sinne waren und ob die behandlungsbedürftigen Personen zum Zweck der Behandlung befördert wurden.

  • Entsprechende Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-32694