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Arbeitshilfe Oktober 2019

Bilanzierung – Teil I: Bilanzberichtigung

Dipl.-Kaufm. (FH) Udo Cremer, Aurich

Einleitung

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern (d. h. berichtigen), da eine falsche Bilanz nicht geändert, sondern nur „berichtigt“ werden darf (, BStBl 2008 II S. 924). Voraussetzung für eine Bilanzberichtigung ist, dass die unrichtigen und damit zugleich unzulässigen Bilanzansätze entweder handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) widersprechen oder/und mit steuerlichen Vorschriften über die Bilanzierung und Bewertung von Wirtschaftsgütern (WG) nicht im Einklang stehen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz EStG; R 4.4 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStR). Eine Bilanz kann auch dann gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt werden, wenn ein darin enthaltener Ansatz nicht gegen GoB, sondern nur gegen steuerrechtliche Vorschriften verstößt. Kann eine Bilanz auf verschiedenen Wegen berichtigt werden, obliegt die Auswahl des Korrekturwegs dem Unternehmer (, BStBl 2006 II S. 799).

1. Fehlerhafte Bilanz

Bei der Beurteilung, ob eine Bilanz fehlerhaft ist, kommt es nicht auf die subjektive Betrachtung des Stpfl. an, sondern auf das Vorhandensein der objektiven Fehlerhaftigkeit. Damit ist auch in den Fällen eine Bilanzberichtigung vorzunehmen, in denen der Stp...BStBl 2013 II S. 317