NWB Nr. 40 vom Seite 2897

Bürokratieentlastung zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Alle zwei Jahre wieder?

Es scheint so. Nach den Bürokratieentlastungsgesetzen I und II v.  und hat das Bundeskabinett am nun das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie auf den Weg gebracht. Kernpunkte sind die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke und die Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe. Abgeschlossen werden soll das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich im ersten Quartal des Jahres 2020. Bis dahin bleibt abzuwarten, ob im Laufe des weiteren Verfahrens noch wesentliche Änderungen an dem vorgelegten Gesetzentwurf erfolgen werden. Schon jetzt haben einige ursprünglich geplante steuerliche Maßnahmen den Sprung in den Gesetzentwurf nicht geschafft. Vermisst werden z. B. die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Handels- und Steuerrecht, die Verkürzung der Abschreibungsdauern für digitale Innovationsgüter, die Anhebung der Umsatzgrenze der Istbesteuerung sowie der GWG-Grenze und die Abschaffung der Sammelposten. Welche steuerlichen Erleichterungen es in den Gesetzentwurf geschafft haben, verrät Ihnen Hörster auf .

Alle Jahre wieder kommt das Jahressteuergesetz, selbst wenn es manchmal nicht so heißen mag. Auch hier ist dem diesjährigen Gesetzentwurf etwas verlorengegangen, was im Referentenentwurf noch enthalten war – die Verschärfungen für Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht. Im Gegensatz zu den oben genannten Regelungen, sind die vermissten Änderungen der Grunderwerbsteuer aber nicht entfallen, sondern in einen eigenen Gesetzentwurf ausgegliedert worden. Inzwischen hat der Bundesrat zu diesem Entwurf Stellung genommen. Graessner stellt auf die Bundesratsempfehlungen vor.

Regelmäßig vor der Tür steht die Betriebsprüfung – und sie schöpft die sich ihr aus dem Vollzugriff auf elektronische Besteuerungsgrundlagen bietenden digitalen Möglichkeiten vollumfänglich aus. Zurzeit hoch gehandelt wird die Software der Summarischen Risikoprüfung (SRP), die Beyer auf einer kritischen Analyse unterzieht. Den Steuerberatern ist zu empfehlen, sich mit der Methodik der SRP auseinanderzusetzen, um in Betriebsprüfungen möglichst auf Augenhöhe mit dem Prüfer diskutieren zu können. Die SRP kann nur in der laufenden Diskussion mit der Beraterschaft kritisch hinterfragt werden. Fortentwicklungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz werden künftig folgen. Die Finanzverwaltung darf hier nicht die Berater abhängen. Insgesamt ist die Entwicklung der Prüfungstechniken für die meisten Steuerpflichtigen nicht mehr transparent, weshalb – so Beyer – den Finanzgerichten die Möglichkeit gegeben werden sollte, sich mit diesen neuen Methoden zu beschäftigen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 2897
NWB DAAAH-30960