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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 07-08 | Kindergeld: BFH weist Einschränkungen der Finanzverwaltung zur einheitlichen Erstausbildung zurück

Haben volljährige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch aufgrund eines weiteren Ausbildungsgangs voraus, dass dieser noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt präzisiert und einige Zweifelsfragen entgegen der Auffassung der Verwaltung zugunsten von Eltern geklärt.

Zu Beginn unserer Rubrik „Aktuelle Urteile” befassen wir uns noch einmal mit der einheitlichen Erstausbildung im Kindergeldrecht. Das Thema ist deshalb so wichtig, weil nach dem Abschluss der Erstausbildung das Kindergeld entfällt, wenn das Kind neben seiner Ausbildung mehr als 20 Stunden erwerbstätig ist.

In unserer Mai-Ausgabe 2019 hatten wir Sie darüber informiert: Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Erstausbildung verschärft. Zwischenzeitlich hat der BFH seine Sichtweise nicht nur in einer ganzen Reihe von Entscheidungen bekräftigt. Sondern auch einige Fragen geklärt, die offen geblieben waren. Und das zugunsten der Eltern. ...

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