Online-Nachricht - Mittwoch, 18.09.2019

Gesetzgebung | Regierung beschließt Paketboten-Schutz-Gesetz (BMAS)

Die Bundesregierung hat am das Paketboten-Schutz-Gesetz beschlossen. Ziel ist es, die Nachunternehmerhaftung, die bereits seit Jahren in der Fleischwirtschaft und am Bau wirkt, auf die Paketbranche auszuweiten. Die Neuregelung soll künftig die korrekte Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherstellen.

Hierzu führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) u.a. weiter aus:

Eine bundesweite Razzia des Zolls im Februar 2019 hatte ergeben, dass jedes sechste überprüfte Beschäftigungsverhältnis in der Branche tendenziell kritisch war. Hintergrund der Entwicklung ist das seit Jahren anhaltende Wachstum des Onlinehandels, mit dem auch die Paketbranche (auch "KEP-Branche": Kurier-, Express- und Paketdienste) an Bedeutung gewonnen hat.

Mittlerweile sind die Paketdienste dazu übergegangen, einen Teil ihrer Aufträge aus Kapazitätsgründen an Subunternehmer abzugeben. Dabei kommt es unter anderem zu Schwarzgeldzahlung, Sozialleistungs- und Sozialversicherungsbetrug zulasten der Beschäftigten. Ziel des Paketboten-Schutz-Gesetzes ist es zugleich auch, die ehrlichen Unternehmen vor unfairem Wettbewerb zu schützen.

Die Nachunternehmerhaftung (auch Generalunternehmerhaftung) stellt sicher: Wer einen Auftrag annimmt und an einen Nachunternehmer weiter vergibt, haftet für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Führt der Subunternehmer keine Beiträge ab und sind sie nach Kontrollen nicht bei ihm einzutreiben, steht der Hauptunternehmer ein.

Um Hauptunternehmer zu entlasten, ohne die Pflichten der Nachunternehmer zu vernachlässigen, können Krankenkassen und Berufsgenossenschaften dem Nachunternehmer, der die Sozialbeiträge bisher ordnungsgemäß abgeführt hat, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Wer einen Auftrag an eine Firma weitergibt, die solch eine Bescheinigung vorweisen kann, ist von der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge befreit, wenn diese Firma die Beiträge wider Erwarten doch nicht abführt.

Hinweis:

Eine Nachunternehmerhaftung existiert in Deutschland bereits in zwei Branchen: Seit 2002 gilt sie in der Bauwirtschaft und seit 2017 auch in der Fleischwirtschaft. Für die Zahlung des Mindestlohns gilt die Nachunternehmerhaftung seit dem branchenübergreifend.

Der Regierungsentwurf ist auf der Homepage des BMAS veröffentlicht.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-30514