Online-Nachricht - Donnerstag, 12.09.2019

Sozialversicherung | Referentenentwurf zur Rechengrößenverordnung 2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 (Stand: ) vorgelegt.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2020 im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungs¬grund¬lagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.185 €/Monat (2019: 3.115 €/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.010 €/Monat (2019: 2.870 €/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.900 €/Monat (2019: 6.700 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.450 €/Monat (2019: 6.150 €/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 62.550 € (2019: 60.750 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 € jährlich (2019: 54.450 €) bzw. 4.687,50 € monatlich (2019: 4.537,50 €). 

Hinweis:

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMAS veröffentlicht.

Quelle: BMAS online (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-30148