Online-Nachricht - Donnerstag, 12.09.2019

Einkommensteuer | Optionsprämien als Anschaffungsnebenkosten von Aktien (BFH)

Die für die Einräumung der Option ursprünglich angefallenen Anschaffungskosten sind bei Optionsausübung als Anschaffungsnebenkosten Teil der Anschaffungskosten der zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören neben den nachträglichen Anschaffungskosten als Folgekosten auch die Nebenkosten des Erwerbsvorgangs (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB). Dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist nach der Rechtsprechung des BFH auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. , BStBl II 2001, 345, unter II.1., Rz 9, m.w.N.).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob auch die Anschaffungskosten der Optionsscheine zu den Anschaffungsnebenkosten von durch Ausübung einer Option erworbenen Aktien gehören.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die für die Einräumung der Option ursprünglich angefallenen Anschaffungskosten sind bei Optionsausübung als Anschaffungsnebenkosten Teil der Anschaffungskosten der zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien.

  • Der Erwerb der Option bewirkt, dass bereits in Höhe des hierfür aufgewendeten Betrags Anschaffungsnebenkosten des nachfolgenden Erwerbs vorliegen, auch wenn diese spezifische Bedeutung nur dann zum Tragen kommt, wenn das Optionsrecht tatsächlich ausgeübt wird und hierbei selbst untergeht.

  • Diese Zuordnung ist dadurch gerechtfertigt, dass mit dem Erwerb der Option Bedingungen des späteren "Hauptgeschäfts" fixiert werden. Dies (ablehnend wohl Schmid/Renner, Deutsches Steuerrecht 2005, 815) wird durch die Qualifizierung der Option als eigenständiges Wirtschaftsgut nicht beeinträchtigt.

  • Bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts erleidet sie grundsätzlich ein "eigenes Schicksal". Wird das Recht an Dritte veräußert, findet eine Gewinnrealisierung statt, verbleibt es im Betriebsvermögen, kann eine Teilwertabschreibung möglich sein, wird es endgültig nicht genutzt, ist es erfolgswirksam auszubuchen.

  • Insoweit berühren Werterhöhungen oder Wertminderungen, die während der Haltezeit der zu aktivierenden Option im Betriebsvermögen des Optionsinhabers möglicherweise eingetreten sind, die Qualifizierung ausgehend vom Ursprungsbetrag (der Höhe nach) nicht. Daher wirkt sich bei einer wertgeminderten Option die Differenz zu den historischen Anschaffungskosten dieses Rechts im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts gewinnerhöhend aus.

  • Auf die Frage, ob die Klägerin bereits bei Erwerb der Option die konkrete Absicht hatte, diese nachfolgend zum Erwerb der Aktien zu verwenden, kommt es nicht an.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-30141