BGH Beschluss v. - II ZR 56/18

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beklagte Kommanditgesellschaft auf Aktien

Gesetze: § 116 S 1 Nr 2 ZPO

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 8 U 650/17vorgehend Az: 01 HKO 3365/15nachgehend Az: II ZR 56/18 Urteil

Gründe

1I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die im vorliegenden Rechtsstreit von einem Prozesspfleger vertreten wird. Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten zum und des Beschlusses über die Gewinnverwendung des dort ausgewiesenen Jahresüberschusses. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung im Revisionsverfahren.

2II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

31. Eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung erhält gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

4Im Streitfall ist bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass die an der Beklagten beteiligten Kommanditaktionäre nicht in der Lage seien, die Kosten der Rechtsverteidigung im Revisionsverfahren anteilig aufzubringen oder dass dem unüberwindbare organisatorische Schwierigkeiten entgegenstünden.

5Die Kommanditaktionäre sind als Gesellschafter der Beklagten am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt. Die Beklagte ist selbst der Ansicht, dass die Kommanditaktionäre Gewinnausschüttungen zurückzahlen müssten, wenn die Klage Erfolg hätte. Ob die wirtschaftlich Beteiligten der Gesellschaft gegenüber zur anteiligen Kostentragung verpflichtet sind, ist für die Anwendung von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht von Bedeutung (MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 22; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 116 Rn. 22). Ebenso ist es - im Unterschied zu § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO - unerheblich, ob ihnen eine Kostenbeteiligung zumutbar ist.

62. Doch selbst wenn die Beklagte in Anbetracht der Vielzahl der als Gesellschafter beteiligten Kleinanleger (vgl. MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 23) nicht darauf verwiesen werden könnte, dass die Kosten von diesen oder auch von anderen wirtschaftlich Beteiligten wie dem persönlich haftenden Gesellschafter, den Mitgliedern des Aufsichtsrats oder gegebenenfalls auch den Nebenintervenienten aufgebracht werden können, ist der Beklagten keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung gegen die Revision des Klägers allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

7a) Durch dieses Erfordernis soll verhindert werden, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen. Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (, ZIP 2011, 540 Rn. 9; Beschluss vom - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 8).

8Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (, BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406). Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (, ZIP 2011, 540 Rn. 10; Beschluss vom - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 9). Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. , WM 1986, 405, 406; Beschluss vom - VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565).

9b) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass ohne die beabsichtigte Rechtsverteidigung allgemeine Interessen gefährdet wären. Die der Beklagten als Gesellschafter angehörenden Kleinanleger können insoweit nicht mit Kleingläubigern gleichgestellt werden. Die Kleinanleger werden nicht als Träger allgemeiner Interessen in Mitleidenschaft gezogen, sondern sind wirtschaftlich Beteiligte am Gegenstand des Rechtsstreits, der auch ihre Berechtigung zum Einbehalt von Gewinnausschüttungen betrifft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:230719BIIZR56.18.0

Fundstelle(n):
KAAAH-30090