Dorothee Hallerbach, Alois Th. Nacke, Lars Rehfeld

Gewerbesteuergesetz Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-482-67551-5

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Hallerbach, Nacke, Rehfeld - Gewerbesteuergesetz Kommentar Online

§ 14b Verspätungszuschlag

Michael Bisle (Januar 2023)

A. Allgemeine Erläuterungen zu § 14b GewStG

I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 14b GewStG

1§ 14b Satz 1 GewStG bestimmt, dass ein vom Steuerschuldner zu entrichtender Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuer der Gemeinde zufließt (Ertragshoheit) und verweist hierbei auf § 152 AO. § 14b Sätze 2 und 3 GewStG regeln die Ertragshoheit bei mehreren hebeberechtigten Gemeinden. Schließlich stellt § 14 Abs. 4 Satz 4 GewStG klar, dass der Hebesatz der berechtigten Gemeinde auf den Verspätungszuschlag nicht anzuwenden ist

§ 14b GewStG regelt damit die Ertragshoheit für das Aufkommen an den zu entrichtenden Verspätungszuschlägen wegen Nichtabgabe oder nicht fristgemäßer Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages oder der Zerlegungserklärung abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 5 AO und weist diese ausschließlich den hebeberichtigten Gemeinden zu. Nach § 3 Abs. 5 Satz 5 AO würde das Aufkommen an den zu entrichtenden Verspätungszuschlägen zur Gewerbesteuer als „übrige steuerliche Nebenleistungen“ grundsätzlich der sie „verwaltenden Körperschaft“ und damit letztendlich den Landesfinanzbehörden zustehen, da diese für die Verwaltung des Verspätungszuschlags als Annex zur Zuständigkeit der Verwaltung des Gewerbesteuermessbetrags bzw. der Zerlegu...

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