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BFH 22.05.2019 XI R 17/18, BBK 18/2019 S. 865

Steuerrecht | Antrag auf schlichte Änderung eines Schätzungsbescheids

Statt einer Klage kann ein Steuerpflichtiger beim Finanzamt innerhalb der Klagefrist einen Antrag auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AO stellen. Der Antrag muss aber innerhalb der Klagefrist hinreichend konkret gestellt werden, damit das Finanzamt weiß, in welchem Umfang es den Bescheid ändern soll. Geht es um die Änderung eines Schätzungsbescheids, genügt es, wenn dargelegt wird, welcher Gewinn und welche Umsätze der Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden sollen und hierzu z. B. DATEV-Berechnungen vorgelegt werden.

Die [i]Abgabe der Steuererklärung nicht erforderlich Abgabe der Steuererklärungen innerhalb der Klagefrist ist nicht erforderlich. Allerdings reicht es auch nicht aus, dass der Steuerpflichtige nur die festzusetzende Steuer benennt, die er begehrt.

Hinweis:

Ein [i]Alternative zum Einspruch und zur Klage Antrag auf schlichte Ände...

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