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NWB Nr. 22 vom Seite 1685 Fach 15 Seite 761

Videoüberwachung und Videoaufzeichnung im privaten und öffentlichen Recht

von Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld

I. Einleitung

Dank der modernen (Video-)Technik ist heute praktisch jedermann in der Lage, dauerhafte Aufzeichnungen über Dritte zu erstellen, die gegenüber anderen (früheren) Formen der Dokumentation erhebliche Vorteile bieten. Der jeweilige Vorgang wird ”authentisch” erfasst; zudem ist es möglich, heimlich (”verdeckt”) vorzugehen und das abzulichtende Objekt zu überraschen.

Freilich ist damit auch die auf der Hand liegende Gefahr des Missbrauchs verbunden. Videoaufzeichnungen können verfälscht werden, vor allem aber ermöglichen sie es auch, Vorgänge aus einem konkreten Lebenszusammenhang zu reißen, indem nur ein Teilausschnitt präsentiert wird. Insbesondere wird die abgebildete Person je nach Intensität der optischen Überwachung u. U. zu einem Objekt ”degradiert”, d. h. einem unzumutbaren Überwachungsdruck ausgesetzt, der spontane Lebensäußerungen ausschließt.

Demgemäß ergeben sich - verfassungsrechtlich vorgezeichnete - Grenzen für den Einsatz der Videotechnik aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (s. dazu umfassend Vahle, NWB F. 19 S. 2355) in der speziellen Ausformung des Rechts am eigenen Bild (BVerfG, NStZ 1983 S. 84). In der Anwendung optischer Überwachungstechniken kann zu...

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