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NWB Nr. 8 vom Seite 579 Fach 15 Seite 617

Nachschau- und Durchsuchungsrechte von Behörden und Gerichten

von Regierungsdirektor Günter Haurand, Bielefeld

Die ”Wohnung” eines Bürgers ist durch Art. 13 GG verfassungsrechtlich besonders geschützt. Entsprechendes gilt für ”andere Räume”, insbesondere Geschäftsräume. Trotz des grundgesetzlichen Schutzes hat der Staat, d. h. vor allem die Verwaltungsbehörden, zahlreiche Befugnisse zu Eingriffen in diesen Bereich. Hierbei muß es sich nicht um so spektakuläre Aktionen wie eine strafrechtliche Haussuchung handeln, die besonders eingriffsintensiv sind. Gewerbetreibende und Inhaber technischer Anlagen unterliegen einer behördlichen Aufsicht dergestalt, daß sie ”Kontrollbesuche” in ihren (Geschäfts-)Räumen dulden müssen (sog. Nachschaurechte).

I. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung

1. Der Wohnungsbegriff

Im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes wird der Wohnungsbegriff des Art. 13 GG weit ausgelegt. Der Begriff bezeichnet jede tatsächlich bewohnte Räumlichkeit und umfaßt damit nicht nur die vom Grundrechtsträger zum Lebensmittelpunkt gemachte ”häusliche Wohnung” im engeren Sinne. Grundsätzlich wird vielmehr jede Räumlichkeit zum geschützten Wohnungsbereich gezählt, also auch Wochenendhäuser, Nebengelasse, Speicher, Kellerräume, Hausflure, Tre...

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Nachschau- und Durchsuchungsrechte von Behörden und Gerichten

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