BAG Urteil v. - 6 AZR 392/18

Vergleichsentgelt nach Überleitung - § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA

Gesetze: § 28b Abs 1 TVÜ-VKA, § 28a Abs 4 S 7 TVÜ-VKA, § 28b Abs 3 TVÜ-VKA

Instanzenzug: Az: 4 Ca 211/17 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg Az: 5 Sa 368/17 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einer Neuordnung des tariflichen Eingruppierungssystems.

2Die Beklagte betreibt Wohn- und Werkstätten für Blinde und Sehbehinderte. Der Kläger ist dort seit dem als Heilerziehungspfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (TVöD-BT-V) vom Anwendung. Gemäß § 56 TVöD-BT-V (VKA) gelten für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst die in der Anlage aufgeführten besonderen Regelungen. Nach § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V (VKA) in der bis zum geltenden Fassung richtete sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. Seit dem erhalten Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, nach § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V (VKA) Entgelt nach der Anlage C (VKA). Diese Anlage enthält die für den kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst maßgeblichen Entgelttabellen.

3Auf das Arbeitsverhältnis findet zudem der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom Anwendung.

4§ 28a TVÜ-VKA regelt die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in das zum für diese Beschäftigtengruppe neu geschaffene Vergütungssystem der Anlage C (VKA) zum TVöD. Die Regelungen lauten auszugsweise wie folgt:

5Zum wurde das Vergütungssystem für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst erneut modifiziert. Die diesbezüglichen Überleitungsregelungen enthält § 28b TVÜ-VKA. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

6Der Kläger wurde gemäß § 28a TVÜ-VKA zum in die Entgeltgruppe S 8 TVöD (VKA) übergeleitet. Es wurde ein Vergleichsentgelt nach § 28a Abs. 3 TVÜ-VKA gebildet. Der Kläger bezog seitdem ein Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 8 Stufe 5 TVöD (VKA) zuzüglich einer von der Beklagten als solche bezeichneten Überleitungszulage. Für den Monat Juni 2015 erhielt er ein Vergleichsentgelt von 3.688,02 Euro brutto, welches sich aus dem regulären Tabellenentgelt von 3.496,91 Euro brutto und der sog. Überleitungszulage iHv. 191,11 Euro brutto zusammensetzte.

7Zum wurde der Kläger gemäß § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA von der Entgeltgruppe S 8 TVöD (VKA) in die Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) über-geleitet. Die durch eine Änderungsvereinbarung vom neu gefasste Anlage C (VKA) sah für die Zeit ab dem für die neu geschaffene Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) in Stufe 5 eine Vergütung von 3.600,00 Euro brutto vor. Das bis dahin bezogene Vergleichsentgelt des Klägers von 3.688,02 Euro brutto überstieg somit das nunmehr einschlägige Tabellenentgelt. Der Kläger erhielt daher im Folgenden unverändert das bisherige Vergleichsentgelt, welches nunmehr aus einem Tabellenentgelt iHv. 3.600,00 Euro brutto und der sog. Überleitungszulage iHv. 88,02 Euro brutto bestand.

8Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass sich sein Entgelt anlässlich der in § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA geregelten Überleitung zum um denselben Vomhundertsatz wie die nächsthöhere Stufe 6 verändert habe. Das bestimme die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA (im Folgenden: Protokollerklärung Nr. 1) durch die Bezugnahme in ihrem Satz 2 auf die Entgeltsteigerung nach § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA. Dies gelte unabhängig von der Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1.

9Das Tabellenentgelt der bisherigen Entgeltgruppe S 8 Stufe 6TVöD (VKA) sei von 3.732,33 Euro zum als Entgelt der neuen Entgeltgruppe S 8b Stufe 6 TVöD (VKA) auf 3.830,00 Euro brutto gestiegen. Dies bedeute eine prozentuale Erhöhung um 2,62 %. Sein Vergleichsentgelt von 3.688,02 Euro brutto sei daher zum ebenfalls um 2,62 % gestiegen. Nach seiner Berechnung ergebe sich ein Steigerungsbetrag von 96,62 Euro brutto. Hiervon ausgehend seien auch die weiteren Tariferhöhungen zu berechnen. Der Differenzbetrag belaufe sich ab März 2016 auf 98,94 Euro brutto und ab Februar 2017 auf 101,26 Euro brutto.

10Der Kläger hat daher beantragt,

11Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 stelle durch den Verweis auf § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA lediglich die weitere Dynamisierung des Vergleichsentgelts bzw. einer individuellen Endstufe bei künftigen Steigerungen des Tabellenentgelts sicher. Eine solche habe zum jedoch nicht stattgefunden. Wegen der Einführung neuer Entgeltgruppen sei vielmehr nur eine Überleitung der betroffenen Beschäftigten erfolgt. In diesem Zusammenhang sei das Tabellenentgelt für die neuen Entgeltgruppen erstmals festgelegt worden. Nur für Beschäftigte, die zum aus einer individuellen Endstufe nach § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA höhergruppiert werden, sehe § 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA eine Entgeltsteigerung vor. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn sich ein entsprechender Anspruch bereits aus Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 ergeben würde.

12Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Gründe

13Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

141. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Differenzvergütung nach Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 1 iVm. § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA.

15a) Die Protokollerklärung Nr. 1 ist entsprechend der Auffassung der Revision normativer Teil des TVÜ-VKA. Sie weist einen § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA ergänzenden Regelungsinhalt auf und ist mithin keine bloße Auslegungshilfe (vgl.  - Rn. 23 mwN). Der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung steht außer Frage (vgl. hierzu  - Rn. 31).

16b) Der Kläger kann aus der Protokollerklärung Nr. 1 jedoch keinen Anspruch auf eine Entgeltsteigerung anlässlich der gemäß § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA zum erfolgten Überleitung in die neu geschaffene Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) ableiten. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Normen (vgl. hierzu  - Rn. 27).

17aa) § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA sieht die stufengleiche Überleitung der zum in bestimmten Entgeltgruppen Beschäftigten in neue Entgeltgruppen vor. Die durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-VKA vom eingeführte Regelung wurde erforderlich, weil die Tarifvertragsparteien zum eine Reform des Eingruppierungssystems vorgenommen und unter anderem die Entgeltgruppen S 8a und S 8b TVöD (VKA) neu geschaffen haben (vgl. zur Tarifentwicklung Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand April 2017 Teil II/2 BT-V § 56 (VKA) Anlage § 1 Rn. 11 ff.; Wollensak BWGZ 2017, 260). Die Überleitung in bestimmte Entgeltgruppen nach § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA ist zu unterscheiden von „außerhalb von Absatz 1“ auf Antrag erfolgten Höhergruppierungen nach § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA (vgl. hierzu Conze öAT 2016, 45, 47; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2016 Teil B 2 § 28b TVÜ-VKA Rn. 14 ff.).

18bb) Bezüglich der Überleitung nach § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA bestimmt Satz 1 der hierzu ergangenen Protokollerklärung Nr. 1, dass die Zuordnung der Beschäftigten zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe unberührt bleibt. Dies bezieht sich auf individuelle Zwischen- und Endstufen, welche anlässlich der zum erfolgten Überleitung in das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Vergütungssystem nach § 28a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA fortwirkten, oder Endstufen, die gemäß § 28a Abs. 4 Satz 3 und 6 TVÜ-VKA entstanden. Hinsichtlich eines nur nach § 28a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA gebildeten Vergleichsentgelts enthält die Protokollerklärung Nr. 1 keine Regelung. Für diesen Fall gilt unverändert § 28a Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA, wonach das Vergleichsentgelt so lange zu zahlen ist, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der besonderen Stufenlaufzeiten das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2016 Teil B 2 § 28b TVÜ-VKA Rn. 33 f.).

19cc) Eine Erhöhung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung zum sieht weder § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA noch die hierzu ergangeneProtokollerklärung Nr. 1 vor (ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Lang/LangenbrinckTVöD Stand August 2016 Teil B 2 § 28b TVÜ-VKA Rn. 34). Entgegen der Auffassung der Revision kann Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 ein solcher Anspruch auch dann nicht entnommen werden, wenn man den Tarifvertragsparteien einen generellen Willen zur Aufwertung des Sozial- und Erziehungsdienstes unterstellt.

20(1) Der Wortlaut der Regelung ist allerdings nicht eindeutig. Er besagt lediglich, dass § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA Anwendung findet. Die in Bezug genommene Norm dynamisiert sowohl ein Vergleichsentgelt (Halbs. 1) als auch eine individuelle Endstufe (Halbs. 2). Das Entgelt nimmt damit an der Entwicklung der Entgeltgruppe teil (vgl. BeckOK TVöD/Dannenberg Stand TVÜ-VKA § 28a Rn. 31 f.). Die bloße Verweisung auf § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA in Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 lässt nicht hinreichend erkennen, ob damit nur die Fortgeltung dieser Dynamisierung bei künftigen Entgeltsteigerungen gemeint ist oder ob - entsprechend der Auffassung der Revision -anlässlich der Überleitung in die neuen Entgeltgruppen zum eine besondere Entgeltsteigerung erfolgen soll. Im letzteren Fall würde die Anwendung von § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung zu einer Entgeltsteigerung sowohl bezogen auf ein Vergleichsentgelt als auch auf eine individuelle Endstufe führen.

21(2) Dies ist jedoch nicht der Fall, denn ein solches Tarifverständnis wäre mit dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht zu vereinbaren. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass ansonsten eine nicht zu begründende Überschneidung der fraglichen Protokollerklärung Nr. 1 mit § 28b Abs. 3 TVÜ-VKA bestünde.

22(a) Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Beschäftigte in einer individuellen Endstufe und sieht für diese unabhängig davon, ob sie nach § 28b Abs. 1TVÜ-VKA einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA auf Antrag höhergruppiert werden, einen Entgeltzuwachs vor, welcher dem der aus Stufe 6 der jeweiligen Entgeltgruppe höhergruppierten Beschäftigten entspricht (§ 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA). Bei einer bloßen Erhöhung der Tabellenwerte ist ggf. eine neue individuelle Endstufe zu bilden (§ 28b Abs. 3 Satz 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA). Die Beschäftigten in einer individuellen Endstufe erzielten damit in jedem Fall eine Entgeltsteigerung zum . Hieraus kann geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien bei sonstigen Überleitungen nach § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA eine Entgeltsteigerung zum Überleitungsstichtag nur dann vorgesehen haben, wenn das nunmehr maßgebliche Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe das bisherige Entgelt übersteigt. Würde Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 durch den Verweis auf § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA ebenso wie § 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA eine weiter gehende Entgeltsteigerung anlässlich der Überleitung zum anordnen, läge hinsichtlich der in einer individuellen Endstufe befindlichen Beschäftigten eine Doppelregelung vor.

23(b) Eine solche Überschneidung wäre mit den unterschiedlichen Regelungsgegenständen der Protokollerklärung Nr. 1 und des § 28b Abs. 3TVÜ-VKA unvereinbar. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass sich § 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA auf beide voranstehende Absätze dieser Tarifnorm bezieht und daher einen anderen Anwendungsbereich als die nur zu § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA ergangene Protokollerklärung Nr. 1 aufweist. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 28b Abs. 3 TVÜ-VKA eine umfassende Sonderregelung nur für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe geschaffen (vgl. zu § 27b Abs. 3 TVÜ-AVH - Rn. 30 ff.). Dies ist bezogen auf bestimmte Beschäftigte der neuen Entgeltgruppe S 8bTVöD (VKA) schon deshalb nachvollziehbar, da diese in einer individuellen Endstufe von der zum erfolgten Verkürzung der Stufenlaufzeit nicht mehr profitieren können (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 8 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V (VKA) und dessen bis zum geltende Vorgängerfassung).

24Die Protokollerklärung Nr. 1 hat demgegenüber keinen Bezug zu § 28b Abs. 3 TVÜ-VKA, sondern ihren eigenen Regelungszweck. Sie sichert mit ihrem Satz 2 die Dynamisierung eines vor der Überleitung außerhalb einer individuellen Endstufe erreichten Entgelts, indem sie eine Steigerung dieses Entgelts nach § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA auch bezogen auf das Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe anordnet. Bei der Protokollerklärung Nr. 1 handelt es sich wie bei dem in Bezug genommenen § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA um eine zukunftsbezogene Regelung, die erst nach der Überleitung bei Veränderungen des Tabellenentgelts der neuen Entgeltgruppe ihre Wirkung entfaltet. Ohne diese Regelung wäre es ab dem für die von § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA erfassten Beschäftigten zu keiner weiteren Dynamisierung des Vergleichsentgelts mehr gekommen, da die bisherigen, in § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA angeführten Entgeltgruppen im neuen System nicht mehr existieren und deshalb keine diesbezüglichen Steigerungen des Tabellenentgelts mehr vereinbart werden. Die Tarifvertragsparteien haben mit ihrer Tarifeinigung vom rückwirkend zum die Anlage C (VKA) zum TVöD neu gefasst und erstmals das Tabellenentgelt zB für die neu geschaffenen Entgeltgruppen S 8a und S 8b TVöD (VKA) festgelegt. Die Entgeltgruppe S 8 TVöD (VKA) gibt es hingegen seit dem nicht mehr. Da § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA von Veränderungen des Tabellenentgelts in derselben Entgeltgruppe ausgeht (vgl. zu § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH  -Rn. 23), wäre die von ihm vorgesehene Dynamisierung im Anwendungsbereich des § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA ab dem leergelaufen. Das sollte verhindert werden. Mit diesem Regelungszweck wäre ein Verständnis der Protokollerklärung Nr. 1 im Sinne einer weiteren Grundlage für eine Entgeltsteigerung aus Anlass der Überleitung nicht vereinbar.

25dd) Der Verweis in Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 ist daher nicht unklar. Zudem ist die Annahme der Revision, dass verbleibende Unklarheiten im Zweifel zugunsten der Arbeitnehmerseite auszulegen seien, weil dies dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzgedanken entspreche, unzutreffend. Eine Unklarheitenregel wie im AGB-Recht gilt bei der Auslegung von Tarifverträgen nicht (vgl.  - Rn. 18; - 6 AZR 241/10 - Rn. 27).

26ee) Der gemäß § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA von der Entgeltgruppe S 8 TVöD (VKA) in die Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) übergeleitete Kläger konnte daher anlässlich der Überleitung zum keine Entgelterhöhung beanspruchen. Sein bis zum bezogenes Vergleichsentgelt von 3.688,02 Euro brutto überstieg weiterhin das Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe S 8b Stufe 5 TVöD (VKA) von 3.600,00 Euro brutto.

272. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:130619.U.6AZR392.18.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2099 Nr. 36
IAAAH-28038