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BFH 10.04.2019 II R 16/17, NWB 34/2019 S. 2478

Grunderwerbsteuer | Rückerwerb eines Grundstücks – Grunderwerbsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater Partnerschaft

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. (jetzt § 4 Nr. 5 GrEStG) ist auf Rückerwerbsfälle anwendbar, in denen ein Grundstück vor Inkrafttreten dieser Norm im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den privaten Partner übertragen wurde, die Rückübertragung des Grundstücks aber für einen nach Einführung dieser Norm liegenden Zeitpunkt vereinbart war. (2) Eine Öffentlich Private Partnerschaft nach § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. erfordert eine Kooperation zwischen dem privaten und dem öffentlich-rechtlichen Partner i. S. einer Beteiligung des privaten Partners an der Erbringung öffentlicher Aufgaben. (3) Die nach § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. erforderliche Vereinbarung, dass das Grundstück am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf die juristische Person des öffentlichen Rechts...

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