eIDKG § 4

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip [1]

(1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen Muster ausgestellt.

(2) 1Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer. 2Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Karteninhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Karteninhaber:

  1. Familienname und Vornamen und

  2. Tag und Ort der Geburt.

(4) 1Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:

  1. Familienname und Geburtsname,

  2. Vornamen,

  3. Doktorgrad,

  4. Tag und Ort der Geburt,

  5. Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,

  6. Staatsangehörigkeit,

  7. Ordensname, Künstlername,

  8. Dokumentenart und

  9. letzter Tag der Gültigkeitsdauer.

2Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät die Daten nach Satz 1 gespeichert werden.

(5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-27773

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2281, ber. I S. 3678) mit Wirkung v. .