eIDKG § 22

Abschnitt 6: Pflichten des Karteninhabers; Ungültigkeit und Einziehung

§ 22 Einziehung und Sicherstellung

(1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.

(2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn

  1. eine Person sie unberechtigt besitzt oder

  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die eID-Karte ungültig ist.

(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.

Fundstelle(n):
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RAAAH-27773