BFH Beschluss v. - VI B 101/18

1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

Leitsatz

1. NV: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen (Bestätigung des Senatsurteils vom - VI R 17/12, BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340).

2. NV: Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, die Kfz —bei Vorliegen einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Erlaubnis— auch einem Dritten zu überlassen, ist keine Voraussetzung für die Erfassung des Nutzungsvorteils nach der 1 %-Regelung für jedes dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassene Kfz.

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

2 1. a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und die im konkreten Streitfall klärbar ist (Klärungsfähigkeit). Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, ist eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist, bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom  - III B 14/03, BFH/NV 2004, 224, und vom  - II B 74/08, BFH/NV 2009, 125). Eine Rechtsfrage ist folglich insbesondere nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (Senatsbeschluss vom  - VI B 20/13, Rz 3).

3 b) Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die 1 % Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG jedenfalls dann nur für ein Fahrzeug gilt, wenn der Arbeitnehmer zwar arbeitsvertraglich mehrere Fahrzeuge unentgeltlich privat nutzen darf, die Überlassung an Dritte jedoch nicht erfolgt und dies auch arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist“.

4 Diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats jedoch bereits geklärt. Der Senat hat mit dem auch vom Kläger in der Beschwerdebegründung angesprochenen Urteil vom  - VI R 17/12 (BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340) entschieden, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen darf, der in der Überlassung der Fahrzeuge zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen ist.

5 Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt, dass der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) keinen Anhalt für die Annahme biete, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen dürfe, die 1 %-Regelung nur für ein Fahrzeug gelten solle. Es bestehe auch kein Grund, die Vorschrift einschränkend auszulegen. Denn würden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, werde ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er könne nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder —soweit arbeitsvertraglich erlaubt— einem Dritten überlassen (Senatsurteil in BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340, Rz 9).

6 Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil folglich bereits entschieden, dass auch ohne Überlassung des Dienstwagens an Dritte oder bei einem arbeitsvertraglichen Verbot der Drittüberlassung für jedes dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich auch zur Privatnutzung überlassene Fahrzeug die 1 %-Regelung Anwendung findet, sofern der Nutzungsvorteil nicht —wie im Streitfall— nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln ist. Dem vom Kläger geltend gemachten Umstand, dass es denkgesetzlich ausgeschlossen sei, mit mehreren Fahrzeugen gleichzeitig zu fahren, hat der Senat dabei keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Er hat vielmehr darauf abgestellt, dass der Steuerpflichtige nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese —wenn auch nicht gleichzeitig— nutzen könne. Hierdurch erspare er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste.

7 Die Möglichkeit, die Fahrzeuge bei Vorliegen einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Erlaubnis auch einem Dritten zu überlassen, hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340, Rz 9 nur als weitere private Nutzungsmöglichkeit neben der Selbstnutzung durch den Arbeitnehmer angesprochen. Er hat sie aber nicht als Voraussetzung für die Erfassung des Nutzungsvorteils nach der 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge angesehen.

8 c) Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Rechtsprechung des Senats werde den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, insbesondere der teleologischen Auslegung in den Fällen nicht gerecht, in denen dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehrere Fahrzeuge auch zur Privatnutzung überlassen würden, ohne dass eine Weiterüberlassung an Dritte stattfinde oder wenn eine solche Weiterüberlassung arbeitsvertraglich ausgeschlossen sei, setzt er lediglich seine Rechtsauffassung an die Stelle der des Senats. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber nicht dargelegt. Denn der Kläger trägt keine Gesichtspunkte vor, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen.

9 Mit der von der Senatsrechtsprechung —jedenfalls beim Lohnsteuerabzug— abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung in dem auch im Streitjahr (2013) noch geltenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom  - IV B 6 -S 2334- 173/96 (BStBl I 1996, 654), Tz I.2 (abgelöst durch , BStBl I 2018, 592, dort Rz 22) hat sich der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340, Rz 11 auseinander gesetzt. Gesichtspunkte, die eine neuerliche Befassung des Senats mit der vom Kläger herausgestellten Rechtsfrage erfordern, ergeben sich auch aus dem Hinweis des Klägers auf die vorgenannten BMF-Schreiben nicht.

10 2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.240519.VIB101.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 1072 Nr. 10
DStZ 2019 S. 643 Nr. 18
EStB 2019 S. 453 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2019 S. 687
GAAAH-27541