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NWB Nr. 22 vom Seite 1691 Fach 10 Seite 643

Erbschaftsteuerpflicht von Hinterbliebenenpensionen nach tätigen Gesellschaftern

von Notar Dr. Rolf Petzoldt, Solingen

I. Rechtsentwicklung bis zum

Spätestens seit dem (RStBl S. 534) steht fest, daß Rentenbezüge, die aufgrund einer Zwangsmitgliedschaft des Erblassers anfallen, ebenso wie alle Ansprüche der Hinterbliebenen, die sich unmittelbar für diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften ergeben, nicht der ErbSt unterliegen. Streitig hingegen war bis zu dem (BStBl II S. 715) die Behandlung privater Hinterbliebenenrenten, die auf einem Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnis beruhen. Es lag nahe, sie gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als stpfl. Vermögensvorteil aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter anzusehen.

Zwar hat der (BStBl 1975 II S. 539), das zum ErbStG 1959 ergangen ist, Rentenzahlungen, die eine Witwe nach ihrem Ehemann aus einem Lebensversicherungsvertrag erhielt, den der ArbG des Ehemannes gem. dem Manteltarifvertrag und dem Anstellungsvertrag über eine berufsständische Versorgungskasse abgeschlossen hatte, für erbstfrei erklärt. Seine Begründung stützt sich aber auf § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959, wonach Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt wurden, von ...BStBl II S. 244

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