BSG Beschluss v. - B 12 KR 30/12 B

Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Fehlen von Entscheidungsgründen - Unerheblichkeit des Zeitpunkts der Zustellung

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 547 Nr 6 ZPO

Instanzenzug: SG Gießen Az: S 4 R 151/08 Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht Az: L 1 KR 39/11 Beschluss

Gründe

1I. Der Kläger ist mit seinem Begehren, die Beklagte solle ihm eine durch Bescheid festgesetzte Beitragsforderung in Höhe von 25 183,56 Euro erlassen, im Widerspruchsverfahren sowie in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das SG hat die Klage durch Urteil abgewiesen. Das Hessische LSG hat - nach Anhörung der Beteiligten - die Berufung des Klägers aus den Gründen des SG-Urteils nach § 153 Abs 2 SGG zurückgewiesen und dazu ergänzende Ausführungen gemacht, ohne die Revision zuzulassen (Beschluss vom ). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen hat insgesamt keinen Erfolg.

31. Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine instanzabschließende Entscheidung des LSG - hier einen Beschluss - nicht schon zulassen, wenn behauptet wird, die Berufungsentscheidung sei formal oder inhaltlich unrichtig. Die Revision ist vielmehr nur unter den Voraussetzungen des Abs 2 Nr 1 bis 3 der Regelung zuzulassen, ua dann, wenn - wie vorliegend - Verfahrensmängel geltend gemacht werden, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ein nach § 160a Abs 2 S 3 SGG zu bezeichnender Verfahrensmangel in diesem Sinne ist der (entscheidungserhebliche) Verstoß des LSG im Rahmen seines Vorgehens auf dem Weg zum Urteil (vgl zB BSGE 2, 81, 82 f; 15, 169, 172). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) gar nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Neben der Rüge eines Verstoßes gegen das für das sozialgerichtliche Verfahren maßgebende Recht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann bzw auszuführen, dass insoweit ein absoluter Revisionsgrund vorliegt (bei dem die Entscheidungserheblichkeit unterstellt wird). Ein Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung verfahrensfehlerhaft ist.

42. Hinsichtlich der vom Kläger - dessen Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren antragsgemäß Einsicht in die Akten des LSG gewährt worden ist - geltend gemachten Verletzung des § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO wird die Verfahrensrüge in seiner Beschwerdebegründung vom zwar hinreichend bezeichnet iS von § 160a Abs 2 S 3 SGG, in der Sache entbehrt die Rüge aber - wie sich aus den vorinstanzlichen Gerichtsakten ergibt - einer tatsächlichen Grundlage. Insofern ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.

5Nach § 547 Nr 6 ZPO, der über § 202 S 1 SGG auch in sozialgerichtlichen Verfahren gilt, iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes SozR 3-1750 § 551 Nr 4; BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1 RdNr 4; BSG SozR 4-1750 § 547 Nr 2; ebenso für aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Beschlüsse: NJW-RR 2005, 1151; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 142 RdNr 3a). Auch ein ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil ist nicht mit Gründen versehen, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Urteilsberatung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle zur Zustellung übergeben worden ist (BSG SozR 3-1750 § 551 Nr 7).

6Der Senat muss nicht entscheiden, ob die vorgenannten Grundsätze gleichermaßen für eine im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung des LSG durch die Berufsrichter gelten. Denn selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, ist dem LSG insoweit nichts anzulasten, weil es die Fünf-Monats-Frist zwischen Beschlussfassung und der Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle jedenfalls eingehalten hat. Zwar hätte der Kläger in der Beschwerdebegründung allein die Darlegungsanforderungen an einen solchen Verfahrensmangel erfüllt. Denn dieser wird dann hinreichend bezeichnet, wenn das Datum der Niederlegung der unterschriebenen Entscheidung auf der Geschäftsstelle konkret benannt und dargelegt wird, dass diese Datumsangabe sich auf eigene Nachforschungen stützt (vgl BSG SozR 4-1750 § 547 Nr 2 RdNr 6 mwN). Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren unter Berufung auf ein Telefonat seines Prozessbevollmächtigten mit der beim LSG tätigen Verwaltungsangestellten M. ausgeführt, dass die Beschlussfassung des LSG am und die Übergabe der unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle "jedenfalls nicht vor dem " erfolgt sei. Hiervon ausgehend hätte das LSG die Fünf-Monats-Frist nicht eingehalten.

7Die letztgenannte Datumsangabe des Klägers ist jedoch ausweislich der Gerichtsakte des Berufungsverfahrens unzutreffend. Aus dem Beglaubigungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf Blatt 105 dieser Akte ergibt sich nämlich, dass der mit den Unterschriften der beteiligten Richter versehene Beschluss spätestens bereits am zur Geschäftsstelle des Gerichts gelangt war. Zudem ist eine Ausfertigung des Beschlusses der Beklagten bereits am zugestellt worden (Empfangsbekenntnis Blatt 108 Gerichtsakte). Dass und aus welchen Gründen eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Postzustellungsurkunde erst am (und damit fünf Monate nach Beschlussfassung) erfolgte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; denn auf den Zeitpunkt der Zustellung kommt es beim Verfahrensmangel der fehlenden Entscheidungsgründe nicht an (vgl Keller, aaO, § 133 RdNr 2e mwN).

83. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demgegenüber mangels Erfüllung der gesetzlichen Darlegungserfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG bereits unzulässig, soweit sich der Kläger auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) beruft, weil die Entscheidung mit Blick auf das Fehlen der Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG keine eigene Begründung enthalte bzw jedenfalls eine erneute Anhörung erforderlich gewesen sei.

9a) Das LSG "kann" die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs 4 S 1 SGG). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Diese Entscheidung kann vom BSG nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung, eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zu Grunde liegen (stRspr, zB BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; - Juris RdNr 8; - Juris RdNr 12; - BeckRS 2012, 69182 RdNr 10; - BeckRS 2012, 70689 RdNr 9). Bei der Prüfung der Ermessensentscheidung sind grundsätzlich auch die Fragen eingeschlossen, ob das Berufungsgericht die Schwierigkeit des Falles sowie die Bedeutung von Tatsachenfragen berücksichtigt hat (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; - Juris RdNr 6). Ist bei Abwägung aller danach zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung im obigen Sinne vor ( - Juris RdNr 9; - Juris RdNr 13).

10Aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers erschließt sich nicht, dass das LSG mit seiner Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren nach den vorgenannten Maßstäben ermessensfehlerhaft vorgegangen wäre. Hierzu hätte nämlich dargelegt werden müssen, dass das Berufungsgericht ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt habe. Der Kläger gibt aber schon die für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht wieder. Allein die wörtliche Wiedergabe seines zweitinstanzlichen Vortrags sowie die schlichten Hinweise auf die Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens reichen nicht aus, um einen etwaigen Ermessensfehlgebrauch des LSG bei seiner Entscheidung für das Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG zu überprüfen.

11b) Auch mit seiner Rüge, dass nach seinem auf das gerichtliche Anhörungsschreiben vom mit Schriftsatz vom erfolgten Vortrag des Klägers eine neue Anhörungsmitteilung des LSG hätte ergehen müssen, legt der Kläger einen Gehörsverstoß nicht hinreichend dar.

12Nach ständiger Rechtsprechung des BSG muss eine neue Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG nur dann erfolgen, wenn sich gegenüber der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation in entscheidungserheblicher Weise geändert hat ( - Juris RdNr 10 mwN). Dies ist etwa der Fall, wenn nach Zugang der Anhörungsmitteilung von einem Beteiligten neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen oder entsprechende prozessordnungsgemäße Beweisanträge gestellt werden (vgl zB Senatsbeschluss vom - B 12 KR 81/10 B - Juris RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 14 f). Allein aus der wörtlichen Wiedergabe des nach der Anhörungsmitteilung vom erfolgten Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom in der Beschwerdebegründung kann der Senat jedoch nicht überprüfen, ob sich eine wesentliche Änderung der damaligen prozessualen Situation ergeben hat. Denn maßgebend ist allein, ob der Kläger neuen Tatsachenvortrag oder einen Beweisantrag in das Verfahren eingeführt hat, der - ausgehend vom Rechtsstandpunkt des LSG - entscheidungserheblich war. An entsprechenden Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdebegründung fehlt es.

13c) Der Kläger bezeichnet einen Verfahrensmangel ebenfalls nicht hinreichend, wenn er schließlich meint, die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts sei nicht eigenständig begründet worden. Dass der angefochtene Beschluss keine Begründung enthält, behauptet der Kläger nicht. Eine Entscheidung ist jedoch nicht schon dann im gerügten Sinne nicht mit Gründen iS des § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt hat (BSGE 76, 233, 234 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 3; - Juris RdNr 7). Die Begründungspflicht ist selbst dann nicht verletzt worden, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen, wovon der Kläger offenbar ausgeht, falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten ( - BeckRS 2008, 51032 RdNr 7). Nach dem Vorbringen des Klägers ist das LSG in dem angefochtenen Beschluss in Anwendung des § 153 Abs 2 SGG der Rechtsansicht des SG in dessen Urteil vom aus den dortigen Gründen gefolgt und hat ergänzend ausgeführt, dass seiner Rechtsauffassung nach der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren zu keiner abweichenden Entscheidung führen könne. Der Umstand, dass das LSG den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet indessen keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird ( - Juris RdNr 8; - BeckRS 2011, 73125 RdNr 9). Weder verpflichtet Art 103 Abs 1 GG die Gerichte dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG NZS 2010, 497) noch ist ein Gericht allgemein gehalten, vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe mit den Beteiligten zu erörtern (vgl zB Senatsbeschluss vom - B 12 KR 24/06 B - Juris RdNr 9 mwN).

144. Die abschließende Bitte des Klägers in seiner Beschwerdebegründung um einen "Hinweis" des Senats für den Fall, dass er "in dem einen oder anderen Punkt einen ergänzenden Sachvortrag und/oder Beweisantritt für erforderlich halten" sollte, führt schließlich nicht dazu, dass von einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde zunächst abzusehen wäre. Denn es besteht keine Verpflichtung, einen anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung über seine Beschwerde auf Mängel der - nach § 160a Abs 2 SGG fristgebundenen und von vornherein qualifizierten Anforderungen unterliegenden - Beschwerdebegründung hinzuweisen. Das Gesetz unterstellt bei Rechtsanwälten, dass diese in der Lage sind, die gesetzlichen Frist- und Formerfordernisse einzuhalten (zu deren Verfassungsmäßigkeit zB BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12 und Nr 24 RdNr 3 mwN), was gerade ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG darstellt; § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss vielmehr in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen gemäß zu begründen ( - Juris RdNr 7).

155. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:070514BB12KR3012B0

Fundstelle(n):
SAAAH-26150