BSG Beschluss v. - B 4 AS 459/13 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung wegen Erkrankung - kurzfristig gestellter Antrag - Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit - anwaltlich vertretener Beteiligter

Gesetze: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: SG Nordhausen Az: S 14 AS 1536/06 Urteilvorgehend Thüringer Landessozialgericht Az: L 9 AS 265/10 Urteil

Gründe

I

1Streitig sind die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum von November 2005 bis April 2006.

2Der Beklagte bewilligte dem Kläger und seinem Sohn für den streitigen Zeitraum anstelle der geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 652,85 Euro, KdU in Höhe von 372 Euro. Mit seiner Berufung hat sich der Kläger gegen das klageabweisende gewandt, das davon ausgegangen ist, dass er tatsächlich keinen Mietzinsforderungen ausgesetzt war. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem LSG bat der Berichterstatter um Mitteilung zu den Einzelheiten einer Eigentumsübertragung (Schreiben vom ). Mit Fax vom hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Verhandlungstermin am wahrzunehmen. Diesen Antrag hat des LSG mit Fax vom gleichen Tag abgelehnt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen ().

3Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH begehrt. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil dem Antrag seiner Bevollmächtigten auf Vertagung nicht stattgegeben worden sei. Das Berufungsgericht habe nicht verlangt, dass deren gesundheitsbedingte Verhinderung glaubhaft gemacht werde. Eine Entscheidung ohne seine Anhörung habe nicht ergehen dürfen, zumal noch sechs Tage vor dem mündlichen Verhandlungstermin mit Verfügung vom um Mitteilung der näheren Umstände zu einer Eigentumsübertragung gebeten worden sei. Aufgrund der kurzen Zeitspanne bis zum mündlichen Verhandlungstermin habe er diese Anfrage nicht mehr schriftlich, sondern hätte diese erst im Termin beantworten können. Die angefochtene Entscheidung könne hierauf beruhen.

4II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

5Die Prozessbevollmächtigte hat den Terminsverlegungsantrag hier erst am gestellt und ihre Erkrankung weder durch Attest nachgewiesen noch weitere Erläuterungen gegeben oder Nachweise angeboten. Gleiches gilt für den (wiederholten) Verlegungsantrag vom . Wird eine Terminverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 110 Nr 1 mwN; -, Juris RdNr 12). Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (sa BFH/NV 2010, 230, 231 = Juris RdNr 7; BFH/NV 2010, 907, 908 = Juris RdNr 6).

6Jedenfalls - wie hier - bei einem anwaltlich vertretenen Kläger ist das Gericht bei einem erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw Verlegungsantrags im Regelfall weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (BSG SozR 4-1500 § 110 Nr 1 RdNr 12 f mwN). Nach den Gesamtumständen lagen hier keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise gegebene Nachfragepflicht des LSG vor. Das Berufungsgericht hat unverzüglich auf den Verlegungsantrag der Bevollmächtigten reagiert und durch Faxmitteilung vom klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass es dem Verlegungsantrag in der gestellten Form nicht stattgeben werde. Vor diesem Hintergrund hätte diese erkennen können und müssen, dass eine ggf kurzfristig eingetretene Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen ist.

7Die Bewilligung von PKH war abzulehnen, weil die Beschwerde aus den zuvor dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

8Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:270514BB4AS45913B0

Fundstelle(n):
CAAAH-25623