BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 57/18

Irreführende Werbung und Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch einen Rechtsanwalt: Eintrag in ein Online-Branchenbuch unter der Rubrik "Patentanwälte in (...)" ohne Vorhandensein eines Patentanwalts in der Kanzlei

Gesetze: § 43 S 1 BRAO, § 43b BRAO, § 73 Abs 1 Nr 1 BRAO, § 73 Abs 1 Nr 4 BRAO, § 6 Abs 1 PatAnwO, § 6 Abs 1 RABerufsO, § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Celle Az: AGH 6/16 (I 4)

Gründe

1I. Der Kläger ist als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen und unterhält seine Kanzleiräume in O.     . Er selbst ist Rechtsanwalt und Diplom-Ingenieur sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und gewerblichen Rechtsschutz. Er beschäftigt in seiner Kanzlei eine Rechtsanwältin und einen Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis. Beide sind Fachanwältin bzw. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

2Mit Schreiben vom wandte sich Rechtsanwalt W.  an die Beklagte und wies darauf hin, dass die Kanzlei des Klägers im Internet unter "www.g.       .de" in der Rubrik "Patentanwälte in O.       " eingetragen sei mit Kanzleinamen, Kontaktdaten und dem Hinweis "Branchen: Patentanwälte, Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht ...". Weder der Kläger noch die bei ihm beschäftigten Rechtsanwälte sind zugleich Patentanwälte. Nach dem Hinweis wurde vom Kläger der Eintrag dahingehend geändert, dass als Branche lediglich "Rechtsanwälte" genannt ist.

3Die Beklagte hörte den Kläger an und erteilte ihm mit Bescheid vom eine missbilligende Belehrung. Beanstandet wurde, dass der Eintrag des Klägers auf der Seite im Internet "www.g.      .de" unter der Rubrik "Patentanwalt in O.     " gegen § 43b BRAO in Verbindung mit § 6 BORA verstoße.

4Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, die vom Anwaltsgerichtshof abgewiesen worden ist.

5Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung und verfolgt seinen Klageantrag weiter.

6II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

71. Der Anwaltsgerichtshof hat ausgeführt, dass die Klage nicht begründet sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte beanstande mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den Umstand, dass der Kläger seine Werbung im Internet unter "www.g.        .de" dahingehend schalte, dass beim Aufrufen mit dem Anfragemuster "Patentanwälte, O.      " die Kanzlei des Klägers aufgeführt werde. Diese Werbung sei irreführend und deshalb unzulässig.

8Eine Werbung sei dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichte. Der Rechtsanwalt dürfe über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichteten und berufsbezogen seien.

9Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs seien die Grundsätze aus der Entscheidung des , GRUR 2013, 409) im vorliegenden Fall anwendbar. Der Kläger habe sich mit seiner Kanzlei unter der Rubrik "Patentanwalt" eintragen lassen. Es sei kein Hinweis darauf erfolgt, dass in der Kanzlei kein Patentanwalt tätig sei. Allein der Hinweis auf die Bezeichnung als "Rechtsanwalt" bzw. "Fachanwalt" reiche nicht aus, um klarzustellen, dass ein Patentanwalt in der Kanzlei nicht beschäftigt sei. Der entsprechende Hinweis unter "Branche" enthalte auch keine hinreichende Klarstellung. Solche klarstellenden Hinweise seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann erforderlich, wenn ein Rechtsanwalt einen Eintrag unter einem "fachfremden" Oberbegriff vornehme, und zwar unabhängig davon, ob die Kanzlei, wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, auch die Bezeichnung "Steuerbüro" und nicht nur "Rechtsanwalt" bei einer Eintragung in der Rubrik "Steuerberater" führe.

10Eine Irreführung werde auch nicht ausgeschlossen, weil der Kläger über die nötige Qualifikation verfüge, um in dem Bereich des Patentrechts bzw. des gewerblichen Rechtsschutzes Mandanten entsprechend den Aufgaben eines Patentanwalts zu vertreten. Wenn ein Rechtsuchender auf der entsprechenden Internetseite konkret nach einem "Patentanwalt" suche, so erwarte er zu Recht, dass Patentanwälte angezeigt würden. Dies gelte unabhängig davon, dass möglicherweise auch Personen, welche diese Bezeichnung nicht führten, über eine identische, ähnliche oder sogar bessere Qualifikation verfügen könnten.

112. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

12a) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VBGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass der angefochtene Verwaltungsakt der missbilligenden Belehrung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

13aa) Die Beklagte war befugt, gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO dem Kläger gegenüber eine missbilligende Belehrung zu erteilen und das Unterlassen der als pflichtwidrig eingestuften Werbung aufzuerlegen. Diese Belehrung kann der Kläger seinerseits mit der Anfechtungsklage gerichtlich überprüfen lassen (vgl. AnwZ (Brfg) 45/15, NJW 2017, 2556 Rn. 19 mwN; Urteil vom - AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 10).

14bb) Die von der Beklagten ausgesprochene missbilligende Belehrung findet ihre Grundlage in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA.

15(1) Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVerfG, NJW 2004, 2656, 2657). In ähnlicher Form ist es im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedsstaaten aufgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes" im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 S. 36 und hierzu EuGH, EuZW 2011, 681 Rn. 24, 30 sowie , BGHZ 199, 43; Urteil vom - AnwZ (Brfg) 24/17, ZInsO 2018, 2249 Rn. 17).

16(2) Nach § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung (nur) erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Bestimmung wird inhaltlich teilweise konkretisiert durch §§ 6 ff. BORA. Gemäß § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Hieraus ergibt sich ein Verbot irreführender Werbung ( AnwSt (R) 10/08, BRAK-Mitt. 2009, 80 Rn. 6; Beschluss vom - AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346). Das Sachlichkeitsgebot bedeutet für die Rechtsanwaltschaft, dass sie nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären ( AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 12). Eine Werbung, die gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG verstößt, verlässt aber jedenfalls den Rahmen berufsrechtlich zulässiger Werbung. Sie verletzt das Sachlichkeitsgebot und ist daher auch gemäß § 3a UWG n.F. unlauter (, NJW 2012, 235 Rn. 21).

17(3) Rechtsfehlerfrei ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Schaltung der Anzeige des Klägers für seine Rechtsanwaltskanzlei in den Online-Seiten "www.g.       .de" unter der Rubrik "Patentanwälte inO.     " gemäß § 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA unzulässig ist, weil sie irreführend ist und damit das Sachlichkeitsgebot verletzt.

18(a) Die Beauftragung der Anzeige im Online-Angebot"www.g.       .de" ist ein werbendes Verhalten, da es darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kanzlei des Klägers zu gewinnen (vgl. AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346 mwN). Es stellt zugleich ein berufliches und damit geschäftliches Handeln zu Wettbewerbszwecken im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG dar (vgl. , GRUR 2013, 409 Rn. 26).

19(b) Maßstab dafür, ob eine irreführende Werbung vorliegt, ist, wie angesprochene Rechtsuchende die beanstandete Werbung verstehen. Abzustellen ist dabei auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Lesers der Werbung (vgl. , NJW 2012, 235 Rn. 14; Urteil vom - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252; Urteil vom - AnwSt (R) 10/08, BRAK-Mitt. 2009, 80 Rn. 7). Irreführend ist Werbung, die geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochen Verkehrskreise Fehlvorstellungen hervorzurufen und so die Entschließungen der Rechtsuchenden in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. , GRUR 2013, 409 Rn. 24; Urteil vom - I ZR 172/08, GRUR 2010, 1024 Rn. 25).

20(c) Rechtsfehlerfrei hat der Anwaltsgerichtshof angenommen, dass hier mit der Anzeige des Klägers in dem Branchenverzeichnis "www.g.       .de" eine irreführende Werbung des Klägers vorliegt. Nach § 18 Abs. 4 PAO darf die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" nur nach der Zulassung geführt werden. Das unberechtigte Führen des Titels "Patentanwalt" ist nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB unter Strafe gestellt. Eine werbende Selbsteinschätzung durch den Rechtsanwalt darf nicht den Eindruck erwecken, eine Qualifikation sei durch ein formelles Verfahren erworben oder werde durch eine dritte Seite gebilligt(Reg-E, BT-Drucks. 12/4993 S. 28 zu § 43b BRAO-E).

21Bei dem Online-Branchenbuch "www.g.      .de" handelt es sich nicht um eine allgemeine Internetsuchmaschine, die nach Homepages von Leistungsanbietern sucht. Vielmehr sind dort Anbieter von Leistungen in Rubriken zusammengefasst aufgeführt mit speziell dafür gestalteten Anzeigen. Der Nutzer wird in die Lage versetzt, nach Rubriken geordnet nach Anbietern zu suchen. Dementsprechend kann er davon ausgehen, dass in der Rubrik, in der er sucht, Anbieter aufgeführt sind, die seiner Nachfrage entsprechend Leistungen anbieten.

22Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof deswegen angenommen, dass ein Rechtsuchender unter der Rubrik "Patentanwälte in O.      " die Erwartung hat, dass dort Kontaktdaten von Patentanwälten aufgeführt sind. Die Schaltung der Anzeige in der Rubrik "Patentanwälte in O.      " musste deshalb aus Sicht des durchschnittlich informierten Rechtsuchenden den Eindruck erwecken, dass der Kläger selbst oder ein in seiner Kanzlei beschäftigter Anwalt Patentanwalt ist. Da dies nicht der Fall ist, handelt es sich bei der Anzeige in dieser Rubrik um eine objektiv unrichtige Angabe (vgl. , GRUR 2013, 409 Rn. 38).

23Dieser irreführende Eindruck wird auch nicht durch einen klarstellenden Hinweis beseitigt. Allein der Umstand, dass die Überschrift der Anzeige "Rechtsanwälte Fachanwälte" heißt, genügt für sich genommen nicht, deutlich zu machen, dass in der Kanzlei kein Patentanwalt tätig ist (vgl. , GRUR 2013, 409 Rn. 38). Wer konkret in der Kanzlei tätig wird, ist in der Anzeige nicht dargestellt. Es ergibt sich aus dieser Überschrift nicht zwingend, dass kein Patentanwalt in der Kanzlei tätig ist. Die zusätzliche Angabe "Branche: Rechtsanwälte", die schon optisch klein gestaltet ist, macht für den durchschnittlichen Leser nicht hinreichend deutlich, dass in der Sozietät kein Patentanwalt tätig ist.

24Die Irreführung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil Rechtsanwälte grundsätzlich auch berechtigt sind, Rechtsuchende in den Angelegenheiten zu vertreten, in denen Patentanwälte tätig sind. Wer nach einem Patentanwalt sucht, wird speziell dessen Qualifikation erwarten. Diese unterscheidet sich von einem normalen Rechtsanwalt erheblich. Neben der rechtlichen Befähigung ist Voraussetzung für den Erwerb der Zulassung als Patentanwalt die technische Befähigung nach § 6 PAO. Dafür bedarf es nicht nur eines erfolgreichen Studiums eines naturwissenschaftlichen oder technischen Fachs, sondern auch der Ableistung eines Jahres praktischer technischer Tätigkeit, sofern davon nicht unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden kann (§ 6 Abs. 1 PAO). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er oder die bei ihm angestellten Rechtsanwälte Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz sind und er zudem ein technisches Studium absolviert hat. Ob der Kläger auch praktische technische Tätigkeiten in einer die Zulassung als Patentanwalt erforderlichen Weise abgeleistet hat, hat er nicht vorgetragen. Auch wenn der Kläger oder seine bei ihm tätigen Rechtsanwälte nach seiner Auffassung einem Patentanwalt gleichwertige Fähigkeiten haben, ist dies allein Ausdruck einer Selbsteinschätzung. Die Werbung in der Rubrik "Patentanwälte" lässt ohne klarstellenden Hinweis für den Rechtsuchenden nicht deutlich werden, dass diese Erfahrungen und Befähigungen nicht im Zulassungsverfahren zur Patentanwaltschaft anerkannt wurden.

25(d) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, nach den Grundsätzen der Entscheidung des , GRUR 2013, 409) sei davon auszugehen, dass eine irreführende Werbung nicht vorliege. In der dortigen Entscheidung sei lediglich eine Irreführung darin gesehen worden, dass in der Rubrik "Steuerberater" zusätzlich zur Bezeichnung "Rechtsanwalt" die Angabe "Steuerbüro" gemacht worden sei. Ein ähnlicher Hinweis fehle in seiner Anzeige.

26Jede Werbung ist im Einzelfall und für sich genommen zu würdigen. Der Sachverhalt, über den der Bundesgerichtshof am (I ZR 137/11, GRUR 2013, 409) zu entscheiden hatte, weicht in wesentlichen Gesichtspunkten von dem hier zu beurteilenden ab. Im dortigen Verfahren war der Rechtsanwalt, der sich als "Rechtsanwaltskanzlei und Steuerbüro" bezeichnete, allein in seiner Kanzlei tätig. In der Kanzlei des Klägers arbeiten zwei Rechtsanwälte und eine Rechtsanwältin, die in der Werbung nicht genannt werden und mit der Überschrift "Rechtsanwälte und Fachanwälte" zusammenfassend beschrieben werden. Das erhöht die Gefahr eines Missverständnisses, da die einzelnen Berufsträger nicht bezeichnet sind, sondern unter zwei im Plural gehaltenen Sammelbezeichnungen zusammengefasst sind. Beim durchschnittlichen Leser kann deshalb der Eindruck entstehen, einer von diesen weiteren nicht genannten Rechtsanwälten sei auch Patentanwalt.

27Soweit der Kläger die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dahingehend interpretiert, dass lediglich die Angabe "Steuerbüro" die Unzulässigkeit der Werbung zur Folge gehabt hätte, greift dies nicht durch. Der Kläger meint, der Entscheidung entnehmen zu können, ohne diese Angabe sei die Werbung zulässig gewesen. Der Bundesgerichtshof hat in dem dortigen Fall den Sachverhalt eigenständig bewertet und miteinbezogen, dass die Angabe "Steuer-büro" erfolgt war. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich nicht, dass dies die alleinige Grundlage dafür war, dass die Werbung als unzulässig bewertet wurde. Der Bundesgerichtshof ist in dem dortigen Fall vielmehr unabhängig von den tatsächlichen Kenntnissen des Berufsträgers davon ausgegangen, dass eine objektiv unrichtige Werbeangabe vorlag, weil der Berufsträger im dortigen Verfahren sich unter der Rubrik "Steuerberater" in den "Gelben Seiten" hat eintragen lassen. Der Umstand, dass nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs die Beifügung der Bezeichnung "Rechtsanwalt" angesichts der Werbung unter der Rubrik "Steuerberater" keine hinreichende Klarstellung gewesen sei, spricht gegen die Auffassung, eine isolierte Werbung mit der Bezeichnung "Rechtsanwalt" unter der Rubrik "Steuerberater" sei zulässig, wenn ein Hinweis darauf fehle, dass weder der Berufsträger selbst oder ein bei ihm Angestellter Steuerberater ist.

28(e) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, bei der Onlineseite "www.g.        .de" handele es sich um eine Onlinesuchmaschine. Er habe bei der Anzeige "www.g.       .de" die Schlüsselwörter "Patentanwälte" beauftragt. Dabei handele es sich um einen Metatag. Diese Benutzung von Schlüsselwörtern bei Suchmaschinen sei jedoch keine Irreführung, sondern zulässig, da der durchschnittliche Nutzer davon ausgehe, dass als Ergebnis nicht nur Patentanwälte ausgegeben würden. Der Anwaltsgerichtshof habe insofern auch außer Acht gelassen, dass es sich bei dem hier in Frage stehenden Medium "www.g.       .de" nicht um ein Druckwerk, sondern um eine Internetseite handele.

29Metatags sind Informationen im Quelltext einer Internetseite, die als Schlüsselwörter vom Betreiber einer solchen Seite eingegeben werden, um deren Auffinden mit einer Suchmaschine zu ermöglichen. Durch den Metatag wird die Internetseite bei Eingabe dieses Begriffs weltweit auffindbar, so dass der Metatag den Suchvorgang beeinflusst (, GRUR 2018, 417 Rn. 44 mwN). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um Metatags auf der Homepage des Klägers, die bei einer Recherche mit einer Internetsuchmaschine angezeigt werden. Vielmehr hat der Kläger eine besondere Anzeige auf der Onlineseite "www.g.       .de" geschaltet, und sich unter der Rubrik "Patentanwälte" mit eben diesem Schlüsselwort eintragen lassen. Die rechtlichen Grundsätze für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Metatags können auf den vorliegenden Fall daher nicht angewandt werden.

30Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, dass ein Eintrag im Internet anders zu beurteilen sei als in einem Druckwerk. Liegt eine irreführende Werbung vor, kommt es nicht auf das Medium an, in dem diese erfolgt (BVerfG, NJW 2004, 2656, 2558).

31(f) Die missbilligende Belehrung der Beklagten ist auch verhältnismäßig. Sie hat den Werbeauftritt des Klägers nur in der konkreten Form für unzulässig erklärt. Es ist dem Kläger nicht generell untersagt, sich in der Rubrik "Patentanwälte in O.     " mit seiner Kanzleibezeichnung eintragen zu lassen. Er muss lediglich durch geeignete Hinweise klarstellen, dass in seiner Kanzlei kein Patentanwalt tätig ist, wozu die Beifügung allein des Zusatzes "Rechtsanwälte" nicht ausreicht (vgl. , GRUR 2013, 409 Rn. 38). Durch einen entsprechenden klaren Hinweis in seiner Anzeige, der ihm unschwer möglich ist und ihn kaum belastet, werden Irreführungen der Rechtsuchenden vermieden.

32b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Er setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt ( AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 18 mwN). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs weiche von der Entscheidung des , GRUR 2013, 409 ab. Der Anwaltsgerichtshof hat sich mit seiner Entscheidung aber wie dargelegt an die Vorgaben dieser Entscheidung gehalten und keine abweichenden Rechtssätze aufgestellt. Er hat vielmehr die in der Entscheidung genannten Grundsätze auf den Einzelfall angewandt.

33c) Weitere Berufungszulassungsgründe sind vom Kläger weder dargetan noch ersichtlich.

34III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:250419BANWZ.BRFG.57.18.0

Fundstelle(n):
DB 2019 S. 17 Nr. 27
DStR 2019 S. 12 Nr. 35
NJW-RR 2019 S. 1019 Nr. 16
UAAAH-23887