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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 08 | Transfergesellschaften: Keine Tarifermäßigung für Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Es handelt sich vielmehr um laufenden Arbeitslohn, wie der BFH aktuell zu Zahlungen einer Transfergesellschaft im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses entschieden hat. Dem steht es nicht entgegen, wenn die Betroffenen tatsächlich keine Arbeitsleistung erbringen, sondern ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlaufen.

Die nächste Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die wir Ihnen jetzt vorstellen, ist von großer Bedeutung für Mandanten, die nach der Kündigung ihres Arbeitsplatzes in eine Transfergesellschaft wechseln. Konkret geht es um die Fälle, bei denen von einer Transfergesellschaft zwar Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld gezahlt werden, die Arbeitnehmer aber – wie üblich – tatsächlich keine Arbeitsleistung erbringen, sondern ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlaufen.

Fraglich war: Sind die Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld als Entschädigung für den Verlust d es früheren Arbeitsplatzes tarifbegünstigt oder aber als laufender Arbeitslohn normal zu versteuern? – Ein steuerzahlerfreundliches Urteil des FG

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