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USt direkt digital Nr. 14 vom Seite 10

Vorsteuerabzug bei Scheinadressen des Rechnungsausstellers

Dennis Janz

Vor dem FG war zu klären, in wieweit Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind, wenn keine Anhaltspunkte über die Existenz der Rechnungsaussteller vorliegen und in den Rechnungen lediglich Scheinadressen angegeben sind.

Hinweis

Nach § 31 Abs. 2 UStDV ist es ausreichend, wenn sich auf Grund der in der Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG; Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL; Abschnitt 14.5 Abs. 2 UStAE).

Dabei muss die Rechnung grundsätzlich den richtigen Namen (Firma) und die korrekte Adresse des leistenden Unternehmers enthalten. Für den Vorsteuerabzug besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. In Fortsetzung seiner Rechtsprechung , BStBl 1996 II S. 620 hatte der BFH festgehalten, dass diese Anforderungen an alle Unternehmer – unabhängig von der Rechtsform, in der sie ihr Unternehmen betreiben – zu stellen seien (vgl. , BStBl 2008 II S. 695). Diese Grundsätze werden auch durch das bestätigt.

I. Sachverhalt

Der Kläger des Besprechungsurteils betrieb im Streitjahr 2010 eine Gerüstbaufirma in Form e...

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Vorsteuerabzug bei Scheinadressen des Rechnungsausstellers

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