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FG Köln Urteil v. - 2 K 202/10

Gesetze: AEUV Art 63; EStG 2007 § 50d Abs 3

Freistellungsbescheinigung

Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG

Leitsatz

1) Ist eine der Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG – bei Erfüllung der personellen Voraussetzungen – erfüllt, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer bzw. Erteilung einer Freistellungsbescheinigung.

2) Gegen die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken.

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1749 Nr. 31
FR 2020 S. 427 Nr. 9
IStR 2019 S. 751 Nr. 18
StB 2019 S. 246 Nr. 9
JAAAH-23198

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FG Köln, Urteil v. 14.11.2018 - 2 K 202/10

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