IWB Nr. 14 vom Seite 1

Annus mirabilis reloaded?

Nils Henrik Feddersen | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

[i]Vorsorge für den Brexit und ein „managed No Deal“In London läuft sich der wahrscheinliche kommende Premierminister Boris Johnson warm und spricht allgemein Mut zu. Optimismus ist jetzt keine schlechte Idee. Der Brexit rückt unbarmherzig näher und wenn nicht ein mittelprächtiges Wunder geschieht, erleben wir Ende Oktober den „No Deal“-Brexit. Johnson will dann das Ausscheiden – „komme was wolle“. Genauso unversöhnlich klingt EU-Chefunterhändler Michel Barnier. Auf beiden Seiten des Kanals versichert man sich öffentlich gegenseitig, einen EU-Austritt ohne Abkommen nicht zu scheuen und noch einiges anderes... aber das hat hier keinen Platz. Altmann wirft in diesem Heft einen Blick auf die keineswegs nur Brexit-bezogenen Änderungen im neuen Haushaltsjahr in Großbritannien. Er mahnt zur Vorsorge und zu einem „managed No Deal“, soweit dies noch möglich ist (ab ). Denn Wunder sind selten.

[i]Steuerfreistellungen des Mehrgewinns im Konzern in Belgien kommen vor den EuGHZum ersten Mal hat das EuG ein Urteil zu einem der jüngeren Beihilfefälle gesprochen, nämlich zur belgischen „Excess Profit“-Regelung. Den Beihilfebeschluss der EU-Kommission hat das Gericht verworfen ( und T-263/16). Doch können die in vielen weiteren Verfahren betroffenen Unternehmen wohl nicht aufatmen. Die Annullierung der Ergebnisse der Kommission beruht weitgehend auf von ihr gemachten Verfahrensfehlern. Einzelne Tax Rulings der Jahre 2005–2014 in Belgien können also trotz der EuG-Entscheidung eine unzulässige Beihilfe darstellen. Im Übrigen hat die Kommission nun den EuGH angerufen. Eine wundersame Wendung war das EuG-Urteil damit keineswegs, sagen Wittenstein/Hilbert (ab ).

[i]Art. 7 DBA Australien 2015 als „Pionier-Fassung“ zur Zuweisung von UnternehmensgewinnenNoch in diesem Jahr möchte das BMF eine überarbeitete Verhandlungsgrundlage für deutsche DBA veröffentlichen. Die BEPS-Vorgaben machen Änderungen notwendig. Inwieweit bereits verhandelte Abkommen dabei eine Vorbildrolle haben, ist offen. Doch unter diesem Vorzeichen nimmt sich Hohage ab des Art. 7 DBA Australien 2015 an – für ihn hat die Vorschrift modellartigen Charakter im Hinblick auf die Besteuerungszuweisung von Unternehmensgewinnen zwischen DBA-Vertragsstaaten.

[i]Dynamik in der Besteuerung von Anteilseignern ausländischer KapitalgesellschaftenIm zweiten Teil ihrer Keynote beschreiben Micker/Schwarz ab erneut aktuelle Fragen und Probleme mit ausländischen Kapitalgesellschaften – dieses Mal aus dem Blickwinkel der inländischen Anteilseigner. Auf die gesetzgeberischen Akte im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung, aber auch zur Abhilfe für die Probleme mit der Gewerbesteuer warten wir gespannt. Auch das „finale“ Wort des BFH zur grenzüberschreitenden Verlustnutzung ist noch nicht gesprochen; drei Verfahren sind noch beim BFH anhängig. Natürlich fehlt in diesem Kontext nicht der Hinweis auf den Bruch des BFH mit seiner früheren Rechtsprechung zum Ausfall grenzüberschreitender Darlehen. Auch dazu stehen noch weitere Verfahren an.

Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse

Nils Henrik Feddersen

Fundstelle(n):
IWB 14 / 2019 Seite 1
NWB TAAAH-23053