Online-Nachricht - Dienstag, 16.07.2019

Einkommensteuer | Auszahlungsbeschränkung nach § 66 Abs. 3 EStG (FG)

Wird Kindergeld in einem bestandskräftigen Bescheid für Zeiträume rückwirkend festgesetzt, die länger als sechs Monate vor dem Beginn des Monats des Antragseingangs liegen, folgt daraus auch dann die Verpflichtung zu dessen Auszahlung im Umfang der Festsetzung, wenn die Familienkasse die Nachzahlung des festgesetzten Kindergeldes auf den 6-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG begrenzt hat ().

Hintergrund: Nach § 66 Abs. 3 EStG wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Diese Regelung gilt nach § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG für alle Anträge, die nach dem eingehen.

Sachverhalt: Der Kläger stellte im August 2018 einen Kindergeldantrag für seine beiden Kinder. Daraufhin setzte die beklagte Familienkasse ab Juli 2016 bzw. August 2017 Kindergeld fest. Die Auszahlung des Kindergeldes beschränkte sie auf den Betrag, der auf die Zeit ab Februar 2018 entfiel. Für die vorangegangenen Monate versagte die Familienkasse die Auszahlung, weil das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden dürfe, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Der Gesetzgeber hat die Festsetzungsverjährung für das Kindergeld ab 2018 neu geregelt. Sowohl die Festsetzung als auch die Auszahlung des Kindergeldes sind nur noch mit einer Rückwirkung von sechs Monaten ab Antragstellung zulässig.

  • Die Beklagte Familienkasse war daher nach § 66 Abs. 3 EStG gehindert, Kindergeld für B und C für Monate vor Februar 2018 festzusetzen.

  • Die gleichwohl erfolgten, weiter zurückreichenden Festsetzungen sind damit rechtswidrig, mangels Nichtigkeit oder Aufhebung aber auch für die Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 AO bindend.

  • Sie bilden den Rechtsgrund für eine Verpflichtung zur Auszahlung ab dem Monat der Festsetzung des Kindergeldes. Die Familienkasse kann damit die Auszahlung des Kindergeldes nicht verwehren.

Hinweis:

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. III R 33/19 beim BFH anhängig. Dort liegt unter dem Az. III R 70/18 bereits ein vergleichbarer Sachverhalt vor (zum Hintergrund dort s. Böwing-Schmalenbrock, ).

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juli 2019 sowie NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB PAAAH-22804