Online-Nachricht - Montag, 15.07.2019

Körperschaftsteuer | Zuschüsse vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW (FG)

Zuschüsse, die ein gemeinnütziger Verein vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW aus Mitteln der Jagdabgabe erhält, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer (,F; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung unter anderem die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfolgt. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW gewährte dem Kläger einen Zuschuss aufgrund der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe. Der Zuschuss wurde zu den Ausgaben des Klägers für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle geleistet.

Der Kläger behandelte die Ausgaben für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle anteilig als Betriebsausgaben, da beide Einrichtungen unstreitig auch Leistungen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht hatten. Den Zuschuss ordnete er in vollem Umfang dem ideellen Bereich zu. Das Finanzamt teilte den Zuschuss dagegen ebenfalls auf, was zu einer anteiligen Besteuerung im Umfang der betrieblichen Veranlassung führte.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in vollem Umfang Erfolg:

  • Die Einnahmen sind nicht durch den Geschäftsbetrieb des Klägers veranlasst.

  • Die unterschiedlich beurteilte Frage, ob für die Zuordnung von Zuschüssen auf das Veranlassungsprinzip abzustellen ist oder darauf, ob der Empfänger eine Gegenleistung für den Zuschuss erbringt, kann offen bleiben. Die Klage ist nach beiden Auffassungen begründet.

  • Denn der Kläger hat weder eine Gegenleistung für den Zuschuss erbracht noch ist der Zuschuss durch den Geschäftsbetrieb veranlasst gewesen.

  • Das Land NRW hat nicht den Geschäftsbetrieb des Klägers fördern wollen. Dies ergibt sich aus den Förderrichtlinien, wonach Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe allein zur Förderung des Jagdwesens einzusetzen sind.

  • Darüber hinaus haben die Gesamtaufwendungen für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle den Zuschuss jeweils deutlich überstiegen, was ebenfalls gegen eine Bezuschussung des Geschäftsbetriebes spricht.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juni 2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-22747