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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 317/17 EFG 2019 S. 1262 Nr. 15

Gesetze: EStG § 3 Nr. 12, EStG § 3 Nr. 26, EStG § 3 Nr. 26b, BGB § 1835a

Aus der Landeskasse gezahlte Aufwandsentschädigungen an eine ehrenamtliche Betreuerin können steuerpflichtig sein

Leitsatz

1. Aufwandsentschädigungen aus der Landeskasse an eine ehrenamtliche Betreuerin aus dem Titel „Auslagen in Rechtssachen” des Staatshaushalts sind nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, denn die Ausweisung im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ist weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.

2. Aus der Zusammenschau der Gesetzgebungsgeschichte und der Zweckrichtung von § 3 Nr. 12 Satz 1 und Nr. 26b EStG ist erkennbar, dass der Steuerfreibetrag für ehrenamtlich geleistete Rechtsbetreuungen erstmals durch § 3 Nr. 26b EStG geschaffen und von Anfang an auf die Höhe des sog. Übungsleiterfreibetrags des § 3 Nr. 26 EStG beschränkt werden sollte.

3. § 3 Nr. 26b EStG geht als „lex specialis” § 3 Nr. 12 EStG vor.

Fundstelle(n):
DStZ 2019 S. 557 Nr. 16
EFG 2019 S. 1262 Nr. 15
EStB 2020 S. 30 Nr. 1
KÖSDI 2019 S. 21426 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2019 S. 2189
JAAAH-22725

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.03.2019 - 2 K 317/17

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